SGB 1 – § 26: Wohngeld

Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften

Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger


§ 26:Wohngeld

(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.