SGB 1 – § 11: Leistungsarten

Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften

Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger


§ 11:Leistungsarten

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.