Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 12:Leistungsträger
Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.