Tochterunternehmen ausländischer Muttergesellschaften

BAG 1 ABR 77/73 vom 30. Sep. 1974

Leitsatz

1. Für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt. Deshalb ist bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch für inländische Unternehmensteile eines ausländischen Unternehmens ein Wirtschaftsausschuß zu bilden.

2. Richtet sich der Antrag auf Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei einer in einer "Gruppe" zusammengefaßten Unternehmen und Unternehmensteilen erkennbar von vornherein gegen den oder die, die es überhaupt angeht , so liegt keine in der zweiten Instanz des Beschlußverfahrens verbotene Antragsänderung vor, wenn mit ihm die Bildung eines Wirtschaftsausschusses für die beteiligten Unternehmen erstrebt wird, nachdem zum Schlusse des Verfahrens in der ersten Instanz sich der Antrag seinem bloßen Wortlaut nach nur gegen zwei Unternehmen der "Gruppe" gerichtet hatte.