LAG Berlin 2 TaBV 6/89 vom 6. Dez. 1989
"In der Regel ständig Beschäftigte" im Sinne von § 106 BetrVG können auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer sein, wenn die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsplatz auf Dauer besteht.
Achtung: nach der Neuregelung des BetrVG ab 28. Juli 2001 hat sich der Kreis der regelmäßig Beschäftigten erweitert: Leiharbeitnehmer, Scheinselbständige u.a.