Wirtschaftsprüfungsbericht

BAG 1 ABR 61/88 vom 8. Aug. 1989

Leitsatz

1. Der Wirtschaftsprüfungsbericht nach § 321 HGB ist eine Unterlage, die eine wirtschaftliche Angelegenheit des Unternehmens im Sinne von § 106 Abs. 2 BetrVG betrifft und daher vom Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuß jedenfalls dann vorzulegen ist, wenn ein wirksamer Spruch der Einigungsstelle den Unternehmer zur Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichts verpflichtet.

2. Der Senat läßt dahingestellt, ob ein Spruch der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG der vollen Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte im Beschlußverfahren unterliegt. Er erwägt, im Spruch der Einigungsstelle eine anspruchsbegründende Entscheidung zu sehen, die einer Rechtskontrolle nur hinsichtlich der Zuständigkeit der Einigungsstelle, im übrigen aber einer Ermessenskontrolle nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG unterliegt.