Information über Fremdvergabe von Dienstleistungen

BAG 1 ABR 43/99 vom 11. Juli 2000

Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Wirtschaftsausschusses sind Informationen ausreichend, auf deren Grundlage sich die beabsichtigten Maßnahmen erschließen lassen. Einzelinformationen müssen nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten gegeben werden, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nicht aus den übergebenen Informationen ableiten lassen.