Berücksichtigung von Auszubildenden

LAG Niedersachsen 8 TaBV 6/84 vom 27. Nov. 1984

Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gehören gem. §§ 5, 7 BetrVG zu den "ständigen" wahlberechtigten Arbeitnehmer i. S. des § 1 BetrVG. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sind sie auch als "ständig" beschäftigte Arbeitnehmer i. S. des 106 Abs.1 BetrVG anzusehen.