Einigungsstellenverfahren vor dem Ordnungswidrigkeitenantrag nach § 121 BetrVG

OLG Karlsruhe 1 Ss 68/85 vom 7. Juni 1985

Der nach § 106 Abs. 2 BetrVG unterrichtungspflichtige Unternehmer, der die ihm obliegende Auskunft über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses unter Berufung auf die Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigert, handelt nicht ordnungswidrig i.S.v. § 121 Abs. 2 BetrVG, wenn hinsichtlich der Meinungsverschiedenheiten über den Umgang der Auskunftspflicht eine Entscheidung der Einigungsstelle nicht herbeigeführt (§ 109 BetrVG) und damit eine Konkretisierung der Auskunftspflicht nicht erfolgt ist.