BAG 1 ABR 14/00 vom 5. Okt. 2000
Bei der Berechnung der für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses erforderlichen Regelzahl beschäftigter Arbeitnehmer sind auch Personen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines als "Hilfe zur Arbeit" abgeschlossenen Arbeitsvertrages gem. § 19 Abs 2 Satz 1 1. Alternative BSHG beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dient. Diese Voraussetzungen können auch bei der Beschäftigung durch eine gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft erfüllt sein.