In dieser Rubrik haben wir für Sie einige Urteile rund um den Wirtschaftsausschuss zusammengestellt.
Unterrichtung Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle
BAG 1 ABR 37/17 vom 12. Feb. 2019
Die Beteiligten streiten über die Modalitäten der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses.
Nichtannahmebeschluss: Betriebliche Mitbestimmung in Blutspendediensten - Versagung von Tendenzschutz durch enge Auslegung des § 118 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG nicht zu beanstanden - keine Verletzung des Willkürverbots oder der Berufsfreiheit
BVerfG 1 ABR 7/11 vom 30. Apr. 2015
Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten um die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach §§ 106 ff. BetrVG.
Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft
BAG 7 ABR 41/03 vom 7. Apr. 2004
Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, ob der Wirtschaftsausschuss fortbesteht, wenn seine Errichtungsvoraussetzungen später wegfallen. In § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist lediglich geregelt, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt werden.
Leiharbeiter wählen, aber zählen nicht
BAG 7 ABR 53/02 vom 16. Apr. 2003
In dem Betrieb der Arbeitgeberin fanden am 11. März 2002 Betriebsratswahlen statt. Dabei ging der Wahlvorstand unter Einbeziehung u. a. mehrerer Leiharbeitnehmer von einer Belegschaftsstärke von über 201 Personen aus. Dies führte dazu, dass ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt wurde. Die Arbeitgeberin hat die Betriebsratswahl angefochten.
Beschäftigte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BSHG
BAG 1 ABR 14/00 vom 5. Okt. 2000
Bei der Berechnung der für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses erforderlichen Regelzahl beschäftigter Arbeitnehmer sind auch Personen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines als "Hilfe zur Arbeit" abgeschlossenen Arbeitsvertrages gem. § 19 Abs 2 Satz 1 1. Alternative BSHG beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dient.
Information über Fremdvergabe von Dienstleistungen
BAG 1 ABR 43/99 vom 11. Juli 2000
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Wirtschaftsausschusses sind Informationen ausreichend, auf deren Grundlage sich die beabsichtigten Maßnahmen erschließen lassen. Einzelinformationen müssen nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten gegeben werden, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nicht aus den übergebenen Informationen ableiten lassen.
Vorlage von Unterlagen beim Wirtschaftsausschuss
BAG 1 ABR 74/90 vom 17. Sep. 1991
Monatliche Erfolgsrechnungen (Betriebsabrechnungsbögen) für einzelne Filialen oder Betriebe sind Unterlagen, die einen Bezug zu wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG haben.
Information über Veräußerung von GmbH-Anteilen
BAG 1 ABR 38/89 vom 22. Jan. 1991
Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss darüber zu unterrichten, dass sämtliche Geschäftsanteile der GmbH auf einen neuen Gesellschafter übergegangen sind. Außerdem hat er dem Wirtschaftsausschuss mitzuteilen, ob im Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile Absprachen über die künftige Geschäftsführung und Geschäftspolitik erfolgt sind.
Gemeinschaftsbetrieb
BAG 7 ABR 91/88 vom 1. Aug. 1990
Betreiben mehrere Unternehmen gemeinsam einen einheitlichen Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern, so ist ein Wirtschaftsausschuss auch dann zu bilden, wenn keines der beteiligten Unternehmen für sich alleine diese Beschäftigtenzahl erreicht.
Befristet Beschäftigte werden (evtl.) berücksichtigt
LAG Berlin 2 TaBV 6/89 vom 6. Dez. 1989
"In der Regel ständig Beschäftigte" im Sinne von § 106 BetrVG können auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer sein, wenn die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsplatz auf Dauer besteht.
Kein Konzernwirtschaftsausschuss
BAG 7 ABR 39/88 vom 23. Aug. 1989
Der Konzernbetriebsrat kann keinen Wirtschaftsausschuss errichten.
Wirtschaftsprüfungsbericht
BAG 1 ABR 61/88 vom 8. Aug. 1989
Der Wirtschaftsprüfungsbericht nach § 321 HGB ist eine Unterlage, die eine wirtschaftliche Angelegenheit des Unternehmens im Sinn von § 106 Abs. 2 BetrVG betrifft und daher vom Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss jedenfalls dann vorzulegen ist, wenn ein wirksamer Spruch der Einigungsstelle den Unternehmer zur Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichts verpflichtet. Der Senat lässt dahingestellt, ob ein Spruch der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG der vollen Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren unterliegt. Er erwägt im Spruch der Einigungsstelle eine anspruchsbegründende Entscheidung zu sehen, die einer Rechtskontrolle nur hinsichtlich der Zuständigkeit der Einigungsstelle, im übrigen aber eine Ermessenskontrolle nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG unterliegt.
Einsicht des Wirtschaftsausschusses in ein Gutachten
ArbG Wetzlar 1 BVGa 4/89 vom 2. März 1989
Für Streitigkeiten über das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist nach § 109 BetrVG die Einigungsstelle zuständig; daher besteht für eine einstweilige Verfügung, mit der das Einsichtsrecht durchgesetzt werden soll, kein Verfügungsgrund.
Auskünfte für den Wirtschaftsausschuss, Anrufung der Einigungsstelle
LAG Hessen 12 TaBV 46/88 vom 1. Sep. 1988
Hat zunächst der Betriebs-/Gesamtbetriebsrat die Erteilung bestimmter Auskünfte unter Vorlage an den Wirtschaftsausschuss verlangt, kann er - im Falle der Weigerung des Arbeitgebers - nicht hernach Vorlage an sich selbst nach § 80 Abs. 2 BetrVG verlangen.
Rückblick und Einschätzung der nahen zukünftigen Entwicklung des Personalbestandes
LAG Berlin 9 TaBV 2/88 vom 25. Apr. 1988
Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl im Sinne von § 106 Abs. 1 BetrVG ist nicht auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl eines bestimmten Zeitraumes, sondern auf die normale Beschäftigtenzahl des Betriebes abzustellen. Dazu bedarf es grundsätzlich eines Rückblickes und einer Einschätzung der nahen zukünftigen Entwicklung der Personalstärke.
Anspruch des Wirtschaftsausschusses auf detaillierte Erfolgsberechnung
ArbG Offenbach 5/2 BV 40/87 vom 9. Nov. 1987
Die Einigungsstelle beurteilt eine Rechtsfrage und trifft keine Ermessensentscheidung, wenn sie die Frage entscheidet, ob die Unterrichtung durch den Unternehmer den Anforderungen des § 106 Abs. 2 BetrVG genügt, mithin rechtzeitig und umfassend anhand der erforderlichen Unterlagen erfolgt ist. Daher gilt die in § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG vorgesehene Ausschlussfrist von zwei Wochen insoweit nicht.
Einigungsstellenverfahren nach § 109 BetrVG
LAG Hessen 4 TaBV Ga 139/85 vom 10. Dez. 1985
Die Einigungsstelle ist für die Entscheidung darüber zuständig, ob eine vom Wirtschaftsausschuss verlangte Auskunft überhaupt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt zu erteilen ist.
Keine Einigungsstellenzuständigkeit über Form der Information an den Wirtschaftsausschuss
LAG Baden-Württemberg 5 TaBV 6/85 vom 22. Nov. 1985
Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Entscheidung über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung in der vom Betriebsrat begehrten Form (vom Betriebsrat angefertigter Kennziffern-Katalog).
Einigungsstellenverfahren vor dem Ordnungswidrigkeitenantrag nach § 121 BetrVG
OLG Karlsruhe 1 Ss 68/85 vom 7. Juni 1985
Der nach § 106 Abs. 2 BetrVG unterrichtungspflichtige Unternehmer, der die ihm obliegende Auskunft über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses unter Berufung auf die Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigert, handelt nicht ordnungswidrig.
Berücksichtigung von Auszubildenden
LAG Niedersachsen 8 TaBV 6/84 vom 27. Nov. 1984
Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gehören gem. §§ 5, 7 BetrVG zu den "ständigen" wahlberechtigten Arbeitnehmer i. S. des § 1 BetrVG. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sind sie auch als "ständig" beschäftigte Arbeitnehmer i. S. des 106 Abs.1 BetrVG anzusehen.
Hinzuziehen von Sachverständigen
BAG 1 ABR 34/75 vom 17. Juli 1978
Die Frage, ob die Zuziehung eines Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses erforderlich ist (BetrVG § 108 Abs. 2 S. 3 i.V.m. BetrVG § 80 Abs. 3 S. 1), ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage. Im Streitfalle entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlußverfahren. Antragsberechtigt ist in einem solchen Falle der Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat. Ob auch der Wirtschaftsausschuß antragsbefugt ist, bleibt offen.
Zuständigkeit beim Jahresabschluss
LAG Düsseldorf 21 TaBV 3/78 vom 13. März 1978
Die Einigungsstelle ist auch für den Streit über den Inhalt der Verpflichtung des Unternehmens zur Erläuterung des Jahresabschlusses zuständig.
Tochterunternehmen ausländischer Muttergesellschaften
BAG 1 ABR 4/74 vom 31. Okt. 1975
Der allgemeine Gerichtsstand des Gesamtbetriebsrats für die im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegenden Teile eines ausländischen Unternehmens besteht am inländischen Sitz desjenigen Funktionsträgers des ausländischen Unternehmens, dessen Tätigkeit für den deutschen Bereich die zentrale Bedeutung zukommt.
Tochterunternehmen ausländischer Muttergesellschaften
BAG 1 ABR 77/73 vom 30. Sep. 1974
Für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt. Deshalb ist bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch für inländische Unternehmensteile eines ausländischen Unternehmens ein Wirtschaftsausschuß zu bilden.