Information über Veräußerung von GmbH-Anteilen

BAG 1 ABR 38/89 vom 22. Jan. 1991

Leitsatz

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss darüber zu unterrichten, dass sämtliche Geschäftsanteile der GmbH auf einen neuen Gesellschafter übergegangen sind. Außerdem hat er dem Wirtschaftsausschuss mitzuteilen, ob im Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile Absprachen über die künftige Geschäftsführung und Geschäftspolitik erfolgt sind.

2. Der notarielle Vertrag über die Veräußerung der Geschäftsanteile betrifft das Verhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Gesellschafter. Es handelt sich hierbei nicht um eine Unterlage des Unternehmens, die nach § 106 Abs. 2 BetrVG dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen ist.