SchwbAV 1988 – § 46: Übergangsvorschrift
Vierter Abschnitt: Schlußvorschriften § 46: Übergangsvorschrift
Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, können weiter erbracht werden. Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden.
Erster Abschnitt: (weggefallen)Zweiter Abschnitt: Förderung der Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln
der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter1. Unterabschnitt: Leistungen zur Förderung des
Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen2. Unterabschnitt: Leistungen zur begleitenden
Hilfe im ArbeitslebenI.: Leistungen an schwerbehinderte MenschenII.: Leistungen an ArbeitgeberIII.: Sonstige Leistungen3. Unterabschnitt: (weggefallen)Dritter Abschnitt: Ausgleichsfonds1. Unterabschnitt: Gestaltung des
Ausgleichsfonds2. Unterabschnitt: Förderung der Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln
des Ausgleichsfonds3. Unterabschnitt: Verfahren zur Vergabe der
Mittel des AusgleichsfondsVierter Abschnitt: Schlußvorschriften