SchwbAV 1988 – § 44: Entscheidung

Dritter Abschnitt: Ausgleichsfonds

3. Unterabschnitt: Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds


§ 44:Entscheidung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.