SchwbAV 1988 – § 37: Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung

Dritter Abschnitt: Ausgleichsfonds

1. Unterabschnitt: Gestaltung des Ausgleichsfonds


§ 37:Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung

Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.