SchwbAV 1988 – § 42: Anmeldeverfahren und Anträge

Dritter Abschnitt: Ausgleichsfonds

3. Unterabschnitt: Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds


§ 42:Anmeldeverfahren und Anträge

Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.