SchwbAV 1988 – § 39: Feststellung des Wirtschaftsplans

Dritter Abschnitt: Ausgleichsfonds

1. Unterabschnitt: Gestaltung des Ausgleichsfonds


§ 39:Feststellung des Wirtschaftsplans

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.