SchwbAV 1988 – § 20: Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes

Zweiter Abschnitt: Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter

2. Unterabschnitt: Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

I.: Leistungen an schwerbehinderte Menschen


§ 20:Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes

Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten.