SchwbAV 1988 – § 25: Hilfen in besonderen Lebenslagen

Zweiter Abschnitt: Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter

2. Unterabschnitt: Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

I.: Leistungen an schwerbehinderte Menschen


§ 25:Hilfen in besonderen Lebenslagen

Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.