SchwbAV 1988 – § 45: Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Dritter Abschnitt: Ausgleichsfonds

3. Unterabschnitt: Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds


§ 45:Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.