Betriebsvereinbarung zum Thema Alkoholkontrolle

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1

Die Betriebsvereinbarung gilt

  • räumlich: für die Firmen […]
  • persönlich: für alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende, Praktikanten und Werkstudenten.

§ 2

Vorstand, Führungskräfte und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Mitarbeiter nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede unterschiedliche und nachteilige Behandlung von Mitarbeitern wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, Behinderung politischen Betätigung der Einstellung bzw. ihres Geschlechts unterbleibt. Die Gleichbehandlung gilt auch für die Neueinstellung von Mitarbeitern.

Die Integration aller Mitarbeiter wird gemäß ihren persönlichen Möglichkeiten gefördert. Die Personalentwicklung durch innerbetriebliche Weiterbildung und der berufliche Aufstieg aller Mitarbeiter wird durch den Vorstand und den Betriebsrat gemeinsam unterstützt.

Junge Menschen erhalten die Möglichkeit, unabhängig von z.B. ihrer Nationalität, bei vorhandener Eignung eine betriebliche Berufsausbildung im Unternehmen zu absolvieren.

§ 3

Vorstand und Betriebsrat werden gemeinsam auf die Durchführung der in § 2 geregelten Grundsätze hinwirken. Sie weisen sich gegenseitig auf Mängel und Verstöße sind.

Zur Gewährleistung und Umsetzung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung wird ein paritätischer Ausschuss gebildet, der bei Bedarf sofort, aber mindestens alle 6 Monate tagt.

Der Ausschuss hat für alle Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung die koordinierende Funktion.

§ 4

Vorstand und Betriebsrat sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ein friedliches Zusammenarbeiten im Unternehmen.

Für diese Zusammenarbeit sollen Verhaltensregeln beachtet und Maßnahmen zur Verbesserung der Information und Kommunikation durchgeführt und aufgezeigt werden. Beispielhafte Möglichkeiten und Handlungsfelder, über deren Durchführung im Einzelfall zu entscheiden ist, werden in einem "Anhang" zu dieser Vereinbarung aufgezeigt.

§ 5

Bei Verstößen gegen die in § 4 genannten Grundsätze werden Vorstand und Betriebsrat gemeinsam die gebotene Reaktion beraten. Wird im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung festgestellt, dass durch den Verstoß der Betriebsfrieden erheblich gestört wurde, kann das missbilligte Verhalten ggf. mit einer außerordentlichen Kündigung geahndet werden. Einem begründeten Entlassungsverlangen des Betriebsrates wird der Vorstand gemäß § 104 BetrVG entsprechen.

§ 6

Vorstand und Betriebsrat werden sich im Falle der Feststellung von Missständen gemeinsam um deren Beseitigung bemühen.

§ 7

Die Betriebsvereinbarung tritt am […] in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, frühestens zum […] gekündigt werden.