Betriebsvereinbarung zum Thema Gleichbehandlung – Ausländer

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß §§ 75, 80 BetrVG vereinbart:

  1. Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist der Schutz ausländischer Beschäftigter und die Förderung eines partnerschaftlichen Verhältnisses im Betrieb.
  2. Diese Vereinbarung findet auf alle Beschäftigten des Betriebs einschließlich der Bewerber Anwendung.
  3. Unter Beschäftigten “ausländischer Herkunft” sind nicht nur diejenigen zu verstehen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sondern auch diejenigen, die einer ethnischen Minderheit angehören.
  4. Gleichbehandlung und Partnerschaft im Betrieb bedeuten:
    • Verbot jeder unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung auf Grund von Hautfarbe, Rasse, Staatsangehörigkeit und Religion, ethnischer und nationaler Herkunft
    • Förderung der Chancengleichheit, d. h. tatsächliche Gleichstellung der ausländischen Beschäftigten unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen und Interessen ausländischer Arbeitnehmer und dem Verbot der Reduzierung des Ausländeranteils im Betrieb
    • Einsatz gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bei konkreten Anlässen im Betrieb wie der Äußerung von Vorurteilen oder Tätlichkeiten gegenüber ausländischen Beschäftigten
  5. Arbeitgeber und Betriebsrat werden bis zum […] Bereiche ermitteln, in denen ausländische Beschäftigte deutlich unterrepräsentiert sind und konkrete Maßnahmen zur Abhilfe vorschlagen.
  6. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist insbesondere zu beachten bei allen personellen Maßnahmen, Bildungsmaßnahmen und sozialen sowie organisatorischen Maßnahmen.

    Bei allen personellen Maßnahmen sind im Ausland erworbene vergleichbare Qualifikationen sowie Berufserfahrungen zu berücksichtigen. Ausländer dürfen insbesondere bei der Leistungsbeurteilung und dem beruflichen Aufstieg nicht diskriminiert werden.

    Ausländischen Jugendlichen werden Plätze für ein Betriebspraktikum bereit gestellt und eine gezielte Ausbildungsförderung angeboten. Allen ausländischen Arbeitnehmern werden über die betrieblichen Fort- und Weiterbildungsangebote hinaus fachbezogene Sprachbildungs-möglichkeiten geboten.

    Bei der Urlaubsplanung sind die besonderen Interessen und Bedürfnisse ausländischer Mitarbeiter zu berücksichtigen.

    Bei der Verteilung neuer Aufgaben und Arbeitsplätze dürfen Ausländer nicht diskriminiert werden.
  7. Alle Informationen und Mitteilungen an die Beschäftigten sollen so abgefasst werden, dass sie jeder verstehen kann. Soweit dies erforderlich ist, hat der Arbeitgeber für eine Übersetzung in die jeweiligen Sprachen zu sorgen.
  8. Mitglieder der Personalabteilung und Führungskräfte sind regelmäßig zum Thema “Chancengleichheit und Gleichbehandlung” zu schulen. Die Beachtung dieser Grundsätze spielt auch eine Rolle bei der Entscheidung über Aufstiegsmöglichkeiten. Darüber hinaus stehen diese Schulungen auch allen anderen Beschäftigten offen.
  9. Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung dieser Betriebsvereinbarung. Kommt es zum Streit über eine Maßnahme, ist diese für 2 Wochen auszusetzen, um eine Einigung mit dem Betriebsrat herbeiführen zu können.
  10. Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung der Betriebsvereinbarung und prüft, ob weitere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung erforderlich sind.
  11. Arbeitgeber und Betriebsrat werden spätestens bis Ende […] eine Paritätische Kommission bilden, der jeweils […] Vertreter der beiden Parteien angehören sollen. Mindestens _ Beschäftigte müssen ausländischer Herkunft sein. Die Kommission tritt regelmäßig alle […] Monate bzw. bei Bedarf zusammen. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes für Betriebsräte finden sinngemäß Anwendung.
  12. Aufgabe der Kommission ist die Umsetzung der Grundsätze zur Gleichbehandlung und Partnerschaft im Betrieb. Die Kommission unterstützt ausländische Mitarbeiter in allen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere bei Beschwerden.
  13. Beteiligungsrechte des Betriebsrates in einzelnen Angelegenheiten bleiben von dieser Betriebsvereinbarung unberührt.
  14. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.