Betriebsvereinbarung zum Thema Beschwerdeverfahren – Diskriminierung von Ausländern

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß §§ 85, 86 BetrVG vereinbart:

  1. Geschäftsleitung und Betriebsrat fühlen sich besonders verpflichtet, ausländische und deutsche Mitarbeiter gleich zu behandeln. Insbesondere sollen Ausländer gleichen Zugang zu Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen, höher dotierten Arbeitsplätzen und Werkswohnungen haben.
  2. Diese Betriebsvereinbarung regelt das Beschwerdeverfahren für den Fall, dass trotzdem eine Ungleichbehandlung vorliegen sollte.
  3. Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst alle Beschäftigten und Führungskräfte des Unternehmens.
  4. Es wird unverzüglich eine paritätische Kommission eingerichtet, die darüber zu wachen hat, dass ausländische und deutsche Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Außerdem nimmt sie Beschwerden über Diskriminierungen entgegen und entscheidet über ihre Behandlung.
  5. Geschäftsleitung und Betriebsrat benennen je […] Mitglieder ihrer Wahl für die Kommission. Pro entsandtes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  6. Der Vorsitz wechselt in folgendem Rhythmus: Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres übernimmt ein Vertreter der Geschäftsleitung den Vorsitz, im 2. Halbjahr ein Vertreter des Betriebsrates. Die Seite, die jeweils nicht den Vorsitz hat, bestimmt den stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Die Kommission wird sich bis zum […] eine Geschäftsordnung geben.
  8. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Kommission allen Beschwerden unverzüglich nachzugehen hat, unabhängig davon, von wem sie eingereicht worden sind.
  9. Die Beschwerde, die an die Kommission, aber auch an die Personalabteilung oder den Betriebsrat gerichtet werden kann, kann mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Geht die Beschwerde bei der Personalabteilung oder dem Betriebsrat ein, wird sie umgehend an die Kommission weitergeleitet.
  10. Der Beschwerdeführer kann bei der Einlegung der Beschwerde ein Mitglied des Betriebsrates oder eine andere Person des Vertrauens hinzuziehen.
  11. Die paritätische Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Beschwerde. Hält sie die Beschwerde für berechtigt, muss die Geschäftsleitung alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihr abzuhelfen.
  12. Kommt keine Mehrheit zustande, muss die Kommission in eine erneute Beratung einsteigen und abzustimmen. Bei einer erneuten Pattsituation gilt die Beschwerde als abgelehnt.
  13. Sofern die Beschwerde beim Betriebsrat eingegangen ist und dieser den Antrag zur Entscheidung an die Kommission abgegeben hat, hat der Betriebsrat das Recht, im Falle der Ablehnung durch die Kommission die Einigungsstelle anzurufen.
  14. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich über die Entscheidung der Kommission zu unterrichten.
  15. Dem Beschwerdeführer dürfen wegen der Erhebung der Beschwerde keinerlei berufliche Nachteile entstehen.
  16. Die Beschwerde ist während der Arbeitszeit einzulegen. Für die dafür erforderliche Zeit wird die Arbeitsvergütung fortgezahlt.
  17. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.