Betriebsvereinbarung zum Thema Betriebliche Beschwerdestelle

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 86 BetrVG vereinbart:

  1. Arbeitgeber und Betriebsrat streben die Errichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle an, um die Zufriedenheit der Mitarbeiter durch Abhilfe von Unstimmigkeiten und Beschwerden zu steigern.
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Unternehmens […]
  3. Die betriebliche Beschwerdestelle wird sich wie folgt zusammen setzen:
    […] Mitglieder des Betriebsrates
    […] Mitglieder der Arbeitgeberseite
    1 Vorsitzende
    Jede Partei benennt ihre Vertreter, die alle dem Unternehmen angehören müssen.
  4. Der Betriebsrat wird einen Beschluss fassen und dem Arbeitgeber spätestens bis zum […] die Namen seiner Beisitzer mitteilen und einen Vorschlag für den Vorsitzenden überreichen.
  5. Nach der Zustellung des Betriebsratsbeschlusses muss der Arbeitgeber binnen […] Arbeitstagen seine Beisitzer benennen.
  6. Innerhalb der unter Ziff. 5 genannten Frist haben sich die Parteien auch auf einen Vorsitzenden zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
  7. Die betriebliche Einigungsstelle ist für alle Beschwerden zuständig, die gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG in den Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle fallen.
  8. Der Betriebsrat kann durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden das Tätigwerden der betrieblichen Beschwerdestelle verlangen. Der Vorsitzende hat binnen […] Arbeitstagen, gerechnet ab Zugang des Antrags, eine Sitzung anzuberaumen. Die Sitzung soll innerhalb von […] Arbeitstagen stattfinden, sofern keine betrieblichen Gründe entgegen stehen.
  9. Für das Verfahren vor der betrieblichen Einigungsstelle gelten die Bestimmungen für die Einigungsstelle entsprechen. Nachdem eine mündliche Anhörung der Beteiligten und eine Beratung stattgefunden haben, fasst die Beschwerdestelle einen schriftlichen Beschluss, vorausgesetzt, es liegt eine Stimmenmehrheit vor. Ein Stimmrecht haben nur die Beisitzer, nicht dagegen der Vorsitzende. Anderenfalls findet eine erneute Beratung und Abstimmung statt, bei der dem Vorsitzenden ein Stimmrecht zusteht. Die Entscheidungen der betrieblichen Beschwerdestelle werden dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat schriftlich übermittelt.
  10. Soweit durch die Tätigkeit der Beschwerdestelle Kosten entstehen, sind diese ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen.
  11. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann von beiden Seiten mit einer Frist von […] Monaten gekündigt werden.