Betriebsvereinbarung zum Thema Ausländerdiskriminierung

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Herstellung der Chancengleichheit deutscher und ausländischer Arbeitnehmer geschlossen.

Präambel

Unternehmensleitung und Betriebsrat stimmen darin überein, dass das Zusammenleben zwischen deutschen und ausländischen Arbeitnehmern verbessert werden muss. Sie wollen damit die Gleichbehandlung von deutschen und ausländischen Arbeitnehmern gewährleisten.

§ 1 Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung gilt räumlich für […].

§ 2 Betrieblicher Gleichbehandlungsgrundsatz in personellen Maßnahmen

Alle Belegschaftsmitglieder haben bei sämtlichen personellen Einzelmaßnahmen die gleichen Rechte, insbesondere gilt:

  1. Bei inner- und außerbetrieblichen Stellenausschreibungen wird sichergestellt, dass diese auch von ausländischen Arbeitnehmern gelesen werden können.
  2. Bei der Auswahl und der Eingruppierung werden die nicht in Deutschland erworbenen Qualifikationen und Zeugnisse angemessen berücksichtigt.
  3. Die personellen Führungskräfte werden bei allen personellen Einzelmaßnahmen die Gleichbehandlung der Belegschaftsmitglieder nach einheitlichen Merkmalen beachten.

§ 3 Berufsbildung

(1) Die Gleichbehandlung und die berufliche Integration werden schon bei der Ausbildung beachtet. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in Berufsausbildungsplätze erfolgt nach einheitlichen Merkmalen ohne Rücksicht auf Quoten. Maßgebend ist das Gesamtbild aus Eignungstest, persönlichem Eindruck im Vorstellungsgespräch und Feststellung der gesundheitlichen Eignung.

(2) Die betrieblichen Ausbildungspläne sind für alle Auszubildenden des jeweiligen Ausbildungsberufes gleich. In besonderen Fällen, insbesondere bei Behinderungen werden ausbildungsbegleitende Maßnahmen angeboten.

(3) Die Weiterbildungsmaßnahmen des Unternehmens stehen allen Mitarbeitern in gleicher Weise zu. Dasselbe gilt für sonstige Personalentwicklungsmaßnahmen.

(4) Zur Förderung der Integration werden interkulturelle Qualifizierungsmaßnahmen und Sprachkurse angeboten.

§ 4 Soziale Angelegenheiten

(1) Sofern das Unternehmen freiwillige Sozialleistungen erbringt, haben deutsche und ausländische Arbeitnehmer unter denselben Voraussetzungen Anspruch.

(2) Bei der Wohnungsvergabe werden deutsche und ausländische Arbeitnehmer in gleicher Weise berücksichtigt. Dabei werden sowohl die individuelle Nachfrage als auch die Begleitsituation berücksichtigt mit dem Ziel, dauerhafte Hausgemeinschaften zu gewährleisten. Den Wünschen nach gemeinsamen Wohneinheiten wird Rechnung getragen.

§ 5 Verstöße

(1) Die Vertragschließenden werden auf die Belegschaft und Dritte einwirken, um Verstöße gegen die Grundsätze der Betriebsvereinbarung zu verhindern oder zu beseitigen.

(2) Beschwerden wegen der Verletzung der Betriebsvereinbarung sind an den Arbeitgeber zu richten. Der Betriebsrat bietet allen Diskriminierten Beratung und Unterstützung an.

(3) Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieser Betriebsvereinbarung werden die vertragsschließenden Parteien im Rahmen ihrer Zuständigkeit die notwendigen Maßnahmen ergreifen.

(4) Der Betriebsrat wird einen Beauftragten für Diskriminierungsfragen bestellen.

oder

(4) Unternehmen und Betriebsrat werden einen Ausschuss zur Verhinderung von Diskriminierungen errichten. Dieser hat folgende Aufgaben:

  • […]
  • […]
  • […]