SGB 10 – § 83a: Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten

Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten

Vierter Abschnitt: Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften


§ 83a:Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten

Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 meldet die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.