Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt: Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Zweiter Titel: Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
§ 95:Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen
- 1.
- Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie
- 2.
- gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben.
(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.