SGB 10 – § 10: Beteiligungsfähigkeit

Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren

Zweiter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

Erster Titel: Verfahrensgrundsätze


§ 10:Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.