Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt: Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Dritter Titel: Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
§ 99:Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht
- 1.
- das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu berücksichtigen oder
- 2.
- die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem Leistungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichtigen zusteht,