SGB 10 – § 61: Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren

Vierter Abschnitt: Öffentlich-rechtlicher Vertrag


§ 61:Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.