Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
Vierter Abschnitt: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 61:Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.