SGB 10 – § 90: Anträge und Widerspruch beim Auftrag

Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

Erster Abschnitt: Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten

Zweiter Titel: Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander


§ 90:Anträge und Widerspruch beim Auftrag

Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.