SGB 10 – § 56: Schriftform

Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren

Vierter Abschnitt: Öffentlich-rechtlicher Vertrag


§ 56:Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.