SGB 10 – § 118: Bindung der Gerichte

Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

Dritter Abschnitt: Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte


§ 118:Bindung der Gerichte

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.