Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 112:Rückerstattung
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.