SGB 10 – § 112: Rückerstattung

Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander


§ 112:Rückerstattung

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.