Urlaubsanspruch verjährt nur nach Hinweis des Arbeitgebers

EuGH Az. C-120/21 vom 22. Sep. 2022

Der Fall: 

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in 2017 verlangte eine Arbeitnehmerin für die von ihr zwischen 2013 und 2017 nicht genommenen 101 Tage bezahlten Jahresurlaubs eine finanzielle Vergütung. Der Arbeitgeber lehnte es ab, den Jahresurlaub abzugelten und berief sich auf Verjährung.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Der EuGH kam zur Auffassung, dass Urlaubsansprüche nur verjähren, wenn der Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch unterrichtet wurde. Die nationale Verjährungsfrist kann frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Arbeitgeber auf die Frist hingewiesen hat. Wird der Arbeitnehmer nicht darüber informiert, dass ein Verfall der Urlaubstage droht, bleibt der Anspruch auch über die drei Jahre hinaus bestehen. Das nationale Verjährungsrecht findet insofern keine Anwendung.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung prüfen lassen, da Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trifft, ob sie ihren Mitwirkungspflichten zur Information auf den Urlaubsverfall nachgekommen sind. Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, kann er sich nicht auf die Verjährung berufen und ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist.