Keine Nachgewährung von Urlaub bei Quarantäne

ArbG Bonn 2 Ca 504/21 vom 7. Juli 2021

Der Fall: 

Eine Arbeitnehmerin hatte vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub. Wegen einer Corona-Infektion musste sie sich auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Krank war sie nicht und es lag auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Im Anschluss verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung der fünf Urlaubstage, in denen sie in Quarantäne war. Als der sich weigerte, klagte sie.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Die Klage wurde abgewiesen. Nach § 9 BUrlG werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Hier hatte die Arbeitnehmerin jedoch gerade nicht ihre Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. Und eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliegt alleine dem behandelnden Arzt. Die Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lagen nicht vor.

Auch eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus schied für die Richter aus. Es lag weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Denn eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Auch wer sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindet, weil er sich mit dem Coronavirus infiziert hat, kann unter Umständen seinen Urlaub noch genießen bzw. durchaus auch aus dem Home-Office weiterarbeiten.