Quarantäne während des Urlaubs

ArbG Neumünster 3 Ca 362 b/21 vom 3. Aug. 2021

Der Fall: 

Ein Arbeitnehmer hatte vom 23.12.2020 bis zum 31.12.2020 Urlaub beantragt und genehmigt erhalten. Dann machte ihm das Gesundheitsamt einen Strich durch die Rechnung und schickt ihn für den Zeitraum vom 21.12.2020 bis 04.01.2021 in Quarantäne. Die Arbeitgeberin rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers an, wogegen dieser klagt.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Laut Gericht ist Quarantäne keiner Krankheit gleichzusetzen und § 9 Bundesurlaubsgesetz, nach dem im Fall von Krankheit der Urlaubsanspruch unberührt bleibt, sei auch nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne entsprechend anzuwenden.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Wie auch kürzlich schon das AG Bonn (Urteil vom 07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21; vgl. Newsletter September 2021) stellt nun auch das AG Neumünster klar, dass Arbeitnehmer, die während ihres Erholungsurlaubs einer Quarantäneanordnung unterliegen, nur dann die Nachgewährung ihrer Urlaubstage beanspruchen können, wenn sie tatsächlich auch arbeitsunfähig erkrankt sind. Voraussetzung ist insofern zwingend, dass der erkrankte Arbeitnehmer eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.