Anspruch auf Fortzahlung von Entgeltbestandteilen im Pflichtmutterschaftsurlaub - Richterzulage - Art 119 EGVtr - Art 1 EWGRL 117/75 - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Art 11 EWGRL 85/92 - Mutterschutz

EuGH C-335/15 vom 14. Juli 2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

14. Juli 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG) – Richtlinie 75/117/EWG – Gleiches Entgelt für Männer und Frauen – Art. 1 – Richtlinie 92/85/EWG – Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz – Art. 11 Nr. 2 Buchst. b und Art. 11 Nr. 3 – Nationale Regelung, die für ordentliche Richter eine Zulage zum Ausgleich der mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbundenen Belastungen vorsieht – Kein Anspruch auf diese Zulage für eine ordentliche Richterin im Fall eines vor dem 1. Januar 2005 genommenen Pflichtmutterschaftsurlaubs“

In der Rechtssache C‑335/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 13. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2015, in dem Verfahren

Maria Cristina Elisabetta Ornano

gegen

Ministero della Giustizia, Direzione Generale dei Magistrati del Ministero

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–  der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Socio, avvocato dello Stato,

–  der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 119 EG‑Vertrag (später Art. 141 EG), Art. 120 EG‑Vertrag (später Art. 142 EG), Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. 1992, L 348, S. 1) und Art. 2, 14 und 15 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Maria Cristina Elisabetta Ornano und dem Ministero della Giustizia, Direzione Generale dei Magistrati del Ministero (Justizministerium, Generaldirektion der Richter des Ministeriums, Italien, im Folgenden: Justizministerium) über dessen Weigerung, einer ordentlichen Richterin für vor dem 1. Januar 2005 genommene Pflichtmutterschaftsurlaube eine Zulage für die Belastungen zu gewähren, die für ordentliche Richter mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbunden sind.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 75/117/EWG

3 Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. 1975, L 45, S. 19) lautet:

„Der in Artikel 119 des [EWG-]Vertrages genannte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, im Folgenden als ‚Grundsatz des gleichen Entgelts‘ bezeichnet, bedeutet bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und ‑bedingungen.

Insbesondere muss dann, wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen werden.“

4 Die Richtlinie 75/117 wurde durch die Richtlinie 2006/54 mit Wirkung vom 15. August 2009 aufgehoben. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens liegt jedoch vor der Aufhebung der Richtlinie 75/117.

 Richtlinie 76/207/EWG

5 In den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. 1976, L 39, S. 40) heißt es:

„In Bezug auf die Entlohnung hat der Rat am 10. Februar 1975 die Richtlinie [75/117] angenommen …

Ein Tätigwerden der Gemeinschaft erscheint auch notwendig, um den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die sonstigen Arbeitsbedingungen zu verwirklichen. Die Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern stellt eines der Ziele der Gemeinschaft dar, soweit es sich insbesondere darum handelt, auf dem Wege des Fortschritts die Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte zu fördern. Im Vertrag sind die besonderen, hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen.“

6 Die Richtlinie 76/207 wurde durch die Richtlinie 2006/54 mit Wirkung vom 15. August 2009 aufgehoben. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens liegt jedoch vor der Aufhebung der Richtlinie 76/207.

 Richtlinie 92/85

7 Die Erwägungsgründe 9 und 16 bis 18 der Richtlinie 92/85 lauten:

„Der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen darf Frauen auf dem Arbeitsmarkt nicht benachteiligen; er darf ferner nicht die Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen beeinträchtigen.

Die arbeitsorganisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerinnen, der Wöchnerinnen oder der stillenden Arbeitnehmerinnen hätten keine praktische Wirksamkeit, wenn nicht gleichzeitig die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte, einschließlich der Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder des Anspruchs auf eine angemessene Sozialleistung, gewährleistet wären.

Desgleichen hätten die Bestimmungen über den Mutterschaftsurlaub keine praktische Wirksamkeit, wenn nicht gleichzeitig die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte und die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder der Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung gewährleistet wären.

Der Begriff der angemessenen Sozialleistung beim Mutterschaftsurlaub ist als ein technischer Bezugspunkt zur Festlegung des Mindestschutzstandards anzusehen; er darf keinesfalls als eine Gleichstellung von Schwangerschaft und Krankheit ausgelegt werden“.

8 Art. 2 („Definitionen“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a) ‚schwangere Arbeitnehmerin‘ jede schwangere Arbeitnehmerin, die den Arbeitgeber gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Schwangerschaft unterrichtet;

b) ‚Wöchnerin‘ jede Arbeitnehmerin kurz nach einer Entbindung im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die den Arbeitgeber gemäß diesen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Entbindung unterrichtet;

c) ‚stillende Arbeitnehmerin‘ jede stillende Arbeitnehmerin im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die den Arbeitgeber gemäß diesen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten darüber unterrichtet, dass sie stillt.“

9 Art. 8 („Mutterschaftsurlaub“) der Richtlinie sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen.

(2) Der Mutterschaftsurlaub gemäß Absatz 1 muss einen obligatorischen Mutterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen umfassen, die sich entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilen.“

10 Art. 11 („Mit dem Arbeitsvertrag verbundene Rechte“) Nrn. 1 bis 3 der Richtlinie bestimmt:

„Um den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 die Ausübung der in diesem Artikel anerkannten Rechte in Bezug auf ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz zu gewährleisten, wird Folgendes vorgesehen:

1. In den in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Fällen müssen die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2, einschließlich der Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder des Anspruchs auf eine angemessene Sozialleistung, entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten gewährleistet sein.

2. In dem in Artikel 8 genannten Fall müssen gewährleistet sein:

a) die mit dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 verbundenen anderen Rechte als die unter dem nachstehenden Buchstaben b) genannten;

b) die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder der Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung für die Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2.

3. Die Sozialleistung nach Nummer 2 Buchstabe b) gilt als angemessen, wenn sie mindestens den Bezügen entspricht, die die betreffende Arbeitnehmerin im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde, wobei es gegebenenfalls eine von den einzelstaatlichen Gesetzgebern festgelegte Obergrenze gibt.“

 Italienisches Recht

11 Art. 3 Abs. 1 der Legge n. 27, provvidenze per il personale di magistratura (Gesetz Nr. 27 über Leistungen für die Richterschaft) vom 19. Februar 1981 (GURI Nr. 52 vom 21. Februar 1981, im Folgenden: Gesetz Nr. 27/81) sieht vor, dass den italienischen ordentlichen Richtern zum Ausgleich der mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbundenen Belastungen eine besondere Richterzulage gezahlt wird.

12  Bis zum 31. Dezember 2004 hatten im Pflichtmutterschaftsurlaub befindliche ordentliche Richterinnen keinen Anspruch auf diese Zulage. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27/81 (im Folgenden: ursprüngliche Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27/81) sah insoweit vor:

„Bis zum Erlass einer neuen Regelung der Bezüge des im Gesetz Nr. 97 vom 2. April 1979 genannten Personals wird zugunsten der ordentlichen Richter für die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbundenen Belastungen ab dem 1. Juli 1980 eine nichtruhegehaltsfähige besondere Zulage in Höhe von 4 400 000 Lire pro Jahr eingeführt, die in Monatsraten zu zahlen ist, nicht jedoch während eines Sonderurlaubs, eines unbezahlten Urlaubs aus jedwedem Grund, eines obligatorischen oder fakultativen Urlaubs gemäß den Art. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 1204 vom 30. Dezember 1971 und bei Suspendierung vom Dienst aus jedwedem Grund.“

13 Diese Bestimmung wurde durch Art. 1 Abs. 325 der Legge n. 311, Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2005) (Gesetz Nr. 311 über die Bestimmungen zur Festlegung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates [Haushaltsgesetz 2005]) vom 30. Dezember 2004 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 306 vom 31. Dezember 2004) insoweit geändert, als der Anspruch auf die besondere Richterzulage nunmehr auch während des Pflichtmutterschaftsurlaubs besteht (im Folgenden: geänderte Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27/81). Die letztgenannte Fassung trat am 1. Januar 2005 in Kraft.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

14 Mit Antrag vom 23. Februar 2007 beantragte Frau Ornano, Richterin beim Tribunale di Cagliari (Gericht von Cagliari, Italien), beim Justizministerium u. a. die besondere Richterzulage für zwei Pflichtmutterschaftsurlaube, die sie in den Jahren 1997/1998 und 2000/2001 genommen hatte.

15 Mit Entscheidung vom 30. März 2007 lehnte das Justizministerium diesen Antrag ab, weil die beiden Mutterschaftsurlaube vor dem Inkrafttreten der geänderten Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27/81, dem 1. Januar 2005, lägen und die Änderung keine Rückwirkung habe.

16 Am 30. Juli 2007 focht Frau Ornano diese Entscheidung mit einer außerordentlichen Beschwerde beim Presidente della Repubblica (Präsident der Republik, Italien) an. Bei einer solchen Beschwerde ist der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) das zuständige Gericht.

17 Im Rahmen dieser Beschwerde machte Frau Ornano geltend, dass die geänderte Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27/81 auf Sachverhalte Anwendung finde, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden seien und hinsichtlich deren – wie im vorliegenden Fall – noch keine Verjährung eingetreten sei.

18 Am 9. Oktober 2007 schloss das Justizministerium die rückwirkende Anwendung der geänderten Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27/81 aus. Es wies darauf hin, dass der Consiglio di Stato (Staatsrat) die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser geänderten Fassung aufgeworfen und die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) in einem Beschluss vom 13. April 2007 festgestellt habe, dass diese Bestimmung nicht gegen die italienische Verfassung verstoße.

19 Mit Schreiben vom 13. April 2015 übermittelte das Justizministerium dem Consiglio di Stato (Staatsrat) einen Beschluss der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 14. Mai 2008, in dem die Frage nach der Vereinbarkeit der ursprünglichen Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27/81, soweit darin der Anspruch auf die besondere Richterzulage während eines Pflichtmutterschaftsurlaubs ausgeschlossen wird, mit der italienischen Verfassung für offensichtlich unbegründet erklärt wurde. Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) entschied insoweit, dass die geänderte Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27/81 nicht auf vor dem Inkrafttreten dieser Fassung liegende Zeiträume angewandt werden könne.

20 Nach Ansicht des Consiglio di Stato (Staatsrat) stellt sich nach wie vor die Frage, ob die ursprüngliche Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27/81 mit den verschiedenen Unionsrechtsvorschriften vereinbar sei, die den Schutz der Mutterschaft und das Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung insbesondere hinsichtlich des Entgelts der Arbeitnehmer gewährleisteten.

21 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs garantieren solle, dass die Mutterschaft nicht zu einer Schlechterstellung der betreffenden Arbeitnehmerinnen gegenüber ihren männlichen Kollegen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses führe.

22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne die im Mutterschaftsurlaub befindliche Arbeitnehmerin zwar, was speziell das Arbeitsentgelt betreffe, nicht die Fortzahlung des vollen Entgelts beanspruchen, müsse aber nicht nur ihr Grundgehalt, sondern auch den Anspruch auf die Zulagen behalten, die an ihre berufliche Stellung anknüpften.

23 Im vorliegenden Fall habe der italienische Gesetzgeber jedoch stillschweigend anerkannt, dass die besondere Richterzulage ein „nicht optionaler Bestandteil“ der Bezüge der ordentlichen Richter und jedenfalls vom Antritt des Pflichtmutterschaftsurlaubs unabhängig sei, und zwar mit dem Gesetz Nr. 311 vom 30. Dezember 2004 über die Bestimmungen zur Festlegung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates (Haushaltsgesetz 2005), mit dem der Anspruch auf diese Zulage für im Pflichtmutterschaftsurlaub zurückgelegte Dienstzeiten gewährt worden sei.

24 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen Art. 11 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 und die letzten beiden Erwägungsgründe der Richtlinie 92/85 sowie Art. 119 EG‑Vertrag (später Art. 141 EG), Art. 120 EG‑Vertrag (später Art. 142 EG), wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … bestrebt [sind], die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten“, Art. 2 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54, Art. 15 und die Erwägungsgründe 23 und 24 dieser Richtlinie und schließlich Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Regelung entgegen, die es im Sinne der ursprünglichen Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27/81 nicht erlaubt, die dort vorgesehene Zulage für vor dem 1. Januar 2005 liegende Zeiten des Pflichtmutterschaftsurlaubs zu zahlen?

25 Der Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, ist durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. August 2015 zurückgewiesen worden.

 Zur Frage

26 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der eine ordentliche Richterin im Fall eines vor dem 1. Januar 2005 liegenden Pflichtmutterschaftsurlaubs keinen Anspruch auf eine Zulage zum Ausgleich der Belastungen hat, die für ordentliche Richter mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbunden sind.

27 Zunächst ist festzustellen, dass es, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, im Ausgangsverfahren um die Jahre 1997/1998 und 2000/2001 geht, in denen Frau Ornano Pflichtmutterschaftsurlaub nahm. Daher ist die Vorlagefrage anhand der in diesen Zeiträumen geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 92/85, Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG) und der Richtlinie 75/117, zu prüfen.

 Zur Richtlinie 92/85

28 Da Frau Ornano im vorliegenden Fall zwei Pflichtmutterschaftsurlaube nahm, sind die Nrn. 2 Buchst. b und 3 von Art. 11 der Richtlinie 92/85, die den Mutterschaftsurlaub betreffen, auszulegen, ohne dass auf die vom vorlegenden Gericht ebenfalls angeführte Nr. 1 dieses Artikels eingegangen zu werden braucht. Denn Nr. 1, in der es um die Art. 5 bis 7 der Richtlinie geht, betrifft schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen und somit andere Fälle als den des Ausgangsverfahrens.

29 Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie sieht vor, dass im Fall eines Mutterschaftsurlaubs die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder der Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung für die Arbeitnehmerinnen gewährleistet sein müssen. Nach Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie gilt die Sozialleistung nach Nr. 2 Buchst. b als angemessen, wenn sie mindestens den Bezügen entspricht, die die betreffende Arbeitnehmerin im Fall einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde, wobei es gegebenenfalls eine von den einzelstaatlichen Gesetzgebern festgelegte Obergrenze gibt.

30 Der Begriff „Entgelt“ in Art. 11 der Richtlinie 92/85 umfasst in Anlehnung an die Definition in Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG) alle Vergütungen, die der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin aufgrund des Arbeitsverhältnisses während des Mutterschaftsurlaubs mittelbar und unmittelbar zahlt. Hingegen sind unter dem ebenfalls in Art. 11 der Richtlinie enthaltenen Begriff „Sozialleistung“ alle Bezüge zu verstehen, die die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs erhält und die ihr nicht von ihrem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C‑411/96, EU:C:1998:506, Rn. 31, und vom 1. Juli 2010, Parviainen, C‑471/08, EU:C:2010:391, Rn. 35).

31 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Arbeitnehmerinnen jedoch nicht aufgrund Art. 11 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 92/85 fordern, dass ihnen während ihres Mutterschaftsurlaubs ihr volles Entgelt weiter gezahlt wird, als ob sie wie die anderen Arbeitnehmer tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiteten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C‑342/93, EU:C:1996:46, Rn. 20, vom 30. März 2004, Alabaster, C‑147/02, EU:C:2004:192, Rn. 46, und vom 1. Juli 2010, Gassmayr, C‑194/08, EU:C:2010:386, Rn. 82).

32 Somit ist zwischen dem Begriff „Entgelt“ in Art. 11 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 92/85 und dem Begriff „volles Entgelt“ zu unterscheiden, das die Arbeitnehmerin bezieht, wenn sie tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeitet, und das vorliegend die besondere Richterzulage umfasst, die sich auf die Belastungen bezieht, die für ordentliche Richter mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbunden ist.

33 Wie insoweit aus der Richtlinie 92/85 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, wollte der Unionsgesetzgeber gewährleisten, dass die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge mindestens in Höhe der Sozialleistung erhält, die im nationalen Recht der sozialen Sicherheit bei einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C‑411/96, EU:C:1998:506, Rn. 32, vom 1. Juli 2010, Gassmayr, C‑194/08, EU:C:2010:386, Rn. 83, und vom 13. Februar 2014, TSN und YTN, C‑512/11 und C‑513/11, EU:C:2014:73, Rn. 36).

34 Bleibt eine Arbeitnehmerin der Arbeit fern, weil sie sich im Mutterschaftsurlaub befindet, umfasst der von Art. 11 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie geforderte Mindestschutz daher nicht die umfassende Fortzahlung des Arbeitsentgelts der Betroffenen (Urteil vom 1. Juli 2010, Gassmayr, C‑194/08, EU:C:2010:386, Rn. 86).

35 Außerdem schließt die Richtlinie 92/85, die Mindestvorschriften enthält, keineswegs die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten aus, den betreffenden Arbeitnehmerinnen einen weiter gehenden Schutz zu gewähren, indem sie Schutzmaßnahmen beibehalten oder treffen, die für die Arbeitnehmerinnen günstiger sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Sozialpartner sind durch keine Bestimmung dieser Richtlinie daran gehindert, die Fortzahlung aller Bestandteile des Arbeitsentgelts vorzusehen, die die schwangere Arbeitnehmerin vor ihrer Schwangerschaft und ihrem Mutterschaftsurlaub beanspruchen konnte (Urteile vom 1. Juli 2010, Gassmayr, C‑194/08, EU:C:2010:386, Rn. 88, sowie vom 13. Februar 2014, TSN und YTN, C‑512/11 und C‑513/11, EU:C:2014:73, Rn. 37).

36 Folglich ergibt sich aus Art. 11 Nr. 2 Buchst. b und Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie 92/85, dass in dem Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht die Fortzahlung aller Entgeltbestandteile vorgesehen hat, auf die eine ordentliche Richterin vor ihrem Mutterschaftsurlaub Anspruch hatte, der Arbeitgeber dieser Arbeitnehmerin im Fall eines vor dem 1. Januar 2005 liegenden Pflichtmutterschaftsurlaubs nicht verpflichtet ist, ihr eine Zulage zum Ausgleich der Belastungen zu zahlen, die für ordentliche Richter mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbunden ist, sofern die Arbeitnehmerin während dieses Urlaubs Bezüge erhalten hat, die mindestens der im nationalen Recht der sozialen Sicherheit vorgesehenen Sozialleistung entsprechen, die sie im Fall einer Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten hätte, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 Zu Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG) und zur Richtlinie 75/117

37 Vorab ist festzustellen, dass während der Mutterschaftsurlaube von Frau Ornano Art. 119 EG-Vertrag in Kraft war, der mit Wirkung vom 1. Mai 1999 zu Art. 141 EG wurde.

38 Wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellen die Vergütungen, die der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund des Arbeitsvertrags während ihres Mutterschaftsurlaubs gewährt, ein Entgelt im Sinne von Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG) und Art. 1 der Richtlinie 75/117 dar, da sie auf dem Arbeitsverhältnis beruhen (Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C‑342/93, EU:C:1996:46, Rn. 14, und vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C‑411/96, EU:C:1998:506, Rn. 38).

39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt indessen eine Diskriminierung vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte angewandt wird (Urteil vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C‑342/93, EU:C:1996:46, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Frauen befinden sich aber während eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeitet, gleichgesetzt werden kann (Urteil vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C‑342/93, EU:C:1996:46, Rn. 17).

40 Der in Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG) niedergelegte und in der Richtlinie 75/117 näher ausgestaltete Grundsatz des gleichen Entgelts verlangt daher weder, dass Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs weiter das volle Arbeitsentgelt erhalten, noch ergeben sich aus ihm bestimmte Kriterien für die Bestimmung der Höhe der den Arbeitnehmerinnen während dieses Zeitraums zu zahlenden Leistungen, sofern diese Leistungen nicht so niedrig festgesetzt werden, dass dadurch der Zweck des Mutterschaftsurlaubs gefährdet wird. Soweit jedoch bei der Berechnung dieser Leistungen auf einen Lohn abgestellt wird, den die Arbeitnehmerin vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs erhalten hat, sind in diese Leistungen Lohnerhöhungen, die zwischen dem Beginn des Zeitraums, für den die Referenzlöhne gezahlt worden sind, und dem Ende des Mutterschaftsurlaubs erfolgt sind, ab ihrem Inkrafttreten einzubeziehen (Urteil vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C‑342/93, EU:C:1996:46, Rn. 25).

41 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der bloße Umstand, dass eine ordentliche Richterin während eines Pflichtmutterschaftsurlaubs – anders als ihre männlichen Kollegen im aktiven Dienst – nicht die besondere Richterzulage erhält, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG) und Art. 1 der Richtlinie 75/117 darstellt.

42 Hinzuzufügen ist, dass in Anbetracht der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in dem Fall, dass die betreffende Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 11 Nr. 2 Buchst. b und Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie 92/85 Bezüge erhalten hat, die mindestens der im Recht der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Sozialleistung entsprechen, die sie im Fall einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten hätte – was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist –, nicht davon auszugehen ist, dass diese Bezüge so niedrig festgesetzt sind, dass dadurch der Zweck des Mutterschaftsurlaubs gefährdet wird.

43 Da außerdem, wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Vergütungen, die der Arbeitgeber während eines Mutterschaftsurlaubs zahlt, ein Entgelt im Sinne von Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG) und Art. 1 der Richtlinie 75/117 darstellen, kann dieses Entgelt nicht unter die Richtlinie 76/207 fallen. Wie sich nämlich insbesondere aus dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 76/207 ergibt, betrifft diese nicht das Entgelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C‑342/93, EU:C:1996:46, Rn. 24, und vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C‑411/96, EU:C:1998:506, Rn. 38). Daher ist der vorliegende Fall nicht anhand der Richtlinie 76/207 zu prüfen.

44  Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG), Art. 1 der Richtlinie 75/117, Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 und Art. 11 Nr. 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie in dem Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht die Fortzahlung aller Entgeltbestandteile vorgesehen hat, auf die eine ordentliche Richterin vor ihrem Mutterschaftsurlaub Anspruch hatte, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der eine ordentliche Richterin im Fall eines vor dem 1. Januar 2005 liegenden Pflichtmutterschaftsurlaubs keinen Anspruch auf eine Zulage zum Ausgleich der Belastungen hat, die für ordentliche Richter mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbunden sind, sofern diese Arbeitnehmerin während dieses Urlaubs Bezüge erhalten hat, die mindestens der im nationalen Recht der sozialen Sicherheit vorgesehenen Sozialleistung entsprechen, die sie im Fall einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten hätte, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 Kosten

45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 119 EG-Vertrag (später Art. 141 EG), Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie 92/85 sind dahin auszulegen, dass sie in dem Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht die Fortzahlung aller Entgeltbestandteile vorgesehen hat, auf die eine ordentliche Richterin vor ihrem Mutterschaftsurlaub Anspruch hatte, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der eine ordentliche Richterin im Fall eines vor dem 1. Januar 2005 liegenden Pflichtmutterschaftsurlaubs keinen Anspruch auf eine Zulage zum Ausgleich der Belastungen hat, die für ordentliche Richter mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit verbunden sind, sofern diese Arbeitnehmerin während dieses Urlaubs Bezüge erhalten hat, die mindestens der im nationalen Recht der sozialen Sicherheit vorgesehenen Sozialleistung entsprechen, die sie im Fall einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten hätte, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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