Neu im Betriebsrat: Der Quick-Start-Guide
Cetin Soygüder
Ihre Kolleginnen und Kollegen haben Sie neu in den Betriebsrat gewählt! Herzlichen Glückwunsch - das zeigt, wie viel Vertrauen sie Ihnen entgegenbringen!
Sie haben sicher viele Ideen und Vorschläge, was zum Wohl der Kolleginnen und Kollegen und zur Weiterentwicklung des Betriebs beitragen kann.
Damit Sie gut in Ihr neues Amt starten können, haben wir diesen Guide für Sie zusammengestellt.
Legen wir gleich los!
Was ist eigentlich ein Betriebsrat?
Der Betriebsrat ist eine von den Arbeitnehmern gewählte Interessenvertretung und vertritt die Belange der Arbeitnehmer im Betrieb. Er hat weitgehende Informations- und Mitbestimmungsrechte, die ihm erlauben, beim betrieblichen Arbeitsalltag mitentscheiden zu dürfen.
Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten hat ein Betriebsrat?
Um Ihr neues Amt optimal auszufüllen ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte, aber auch Ihre Pflichten und Aufgaben kennen. Nur wenn Sie diese kennen, können Sie die Tragweite Ihrer Handlungsmöglichkeiten absehen und sich für Ihre Kolleginnen und Kollegen einsetzen. Sie können dann helfen, z.B. die Arbeitsbedingungen zu verbessern und so das Gesamtwohl des Betriebs mitgestalten.
Wie gelingt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber?
Der Gesetzgeber möchte, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zum Wohle von Arbeitnehmern und Betrieb zusammenarbeiten (siehe § 2 Abs. 1 BetrVG). Gerade wenn Sie neu im Betriebsrat sind, hört sich das vielleicht etwas seltsam an. Im Laufe der Zeit werden Sie im Gremium eine Routine entwickeln und in Betriebsratssitzungen, Monatsgesprächen und Betriebsversammlungen immer mehr Sicherheit erlangen und erkennen können, worauf es ankommt! Mit jedem Tag der Betriebsratsarbeit lernen Sie dazu und wir helfen Ihnen dabei, rechtssicher zu handeln.
Ihr Recht und auch Ihre Pflicht, sich schulen zu lassen
Niemand wird als Betriebsrat geboren! Das hat natürlich auch der Gesetzgeber erkannt und deshalb in § 37 BetrVG Regelungen aufgestellt, damit Sie Ihr neues Betriebsratsamt korrekt und gut ausüben können.
Es gibt nicht nur einen Anspruch auf Schulung und Fortbildung, sondern sogar eine Pflicht hierzu. Wie soll jemand der nie zuvor im Betriebsrat war und auch keine juristische Ausbildung hat, sachgerecht Betriebsratsarbeit ausüben?
Der perfekte Start: Die Grundlage für jedes neue Betriebsratsmitglied
Bildung im Betriebsverfassungsrecht ist daher das „A und O“ einer guten Betriebsratsarbeit zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes! Sie benötigen unbedingt die notwendigen Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht sowie im Arbeitsrecht. Danach wird alles einfacher.
Sichern Sie sich am besten gleich einen Platz:
Ihr Kündigungsschutz als Betriebsrat
Als Betriebsratsmitglied genießen Sie besonderen Kündigungsschutz, damit Sie Ihr Amt ohne Angst vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber ausüben können. Wie genau und wann Sie vor Kündigungen geschützt sind, erfahren Sie in folgendem Artikel:
Sind Betriebsräte für die Betriebsratsarbeit freigestellt?
Als Betriebsrat haben Sie sogar einen Rechtsanspruch auf Entlastung von Ihren beruflichen Verpflichtungen. Und zwar in dem Umfang, in dem Sie Zeit für die Arbeit im und für den Betriebsrat brauchen. Dadurch darf sich Ihr Gehalt übrigens nicht verringern (siehe § 37 Abs. 2 BetrVG).
Welches Gehalt bekommt ein Betriebsrat?
Grundsätzlich führen die Betriebsratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied als solche nicht vergütet wird.
Es gilt allerdings das sogenannte Entgeltausfallprinzip. Das heißt: Jedes Betriebsratsmitglied muss für die Zeit seiner Arbeit im Betriebsrat finanziell so gestellt werden als wenn es während dieser Zeit "normal" gearbeitet hätte.
In diesem Reiseführer für die ersten 100 Tage als neu gewählter Betriebsrat führt Sie der kleine W.A.F. Bus durch die 8 wichtigsten Stationen am Anfang Ihrer Amtszeit.
Betriebsräte sind wirtschaftlich und beruflich abgesichert
Als Mitglied des Betriebsrats müssen Sie auch keine Sorge vor Nachteilen haben. Der Arbeitgeber darf Sie während Ihrer Amtszeit im Betriebsrat einschließlich eines Zeitraums von mindestens einem Jahr danach nicht schlechter bezahlen als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG).
Erhöht also z.B. der Arbeitgeber die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer, darf er Sie als Betriebsrat oder ehemaliges Betriebsratsmitglied von dieser Gehaltserhöhung nicht ausschließen. Das gilt beispielsweise auch für Sonderleistungen.
Der Arbeitgeber muss Sie während Ihrer Amtszeit im Betriebsrat einschließlich eines Zeitraums von mindestens einem Jahr danach mit Arbeiten beschäftigen, für die Sie eingestellt und ausgebildet wurden. Das heißt für Sie z.B.: Ermöglicht der Arbeitgeber vergleichbaren Arbeitnehmern, sich durch den Besuch von berufsbezogenen Fortbildungen weiterzuqualifizieren, muss er Ihnen auch diese Möglichkeit geben.
Außerdem muss Ihnen der Arbeitgeber dieselben Chancen für eine berufliche Entwicklung geben wie vergleichbaren Arbeitnehmern (§ 78 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG).