Ihre Kolleginnen und Kollegen haben Sie in den Betriebsrat gewählt! Herzlichen Glückwunsch - das zeigt, wie viel Vertrauen sie Ihnen entgegenbringen! Wir helfen Ihnen dabei fortlaufend, Ihrer verantwortungsvollen Aufgabe stetig gerecht zu werden und begleiten Sie bei all den vielfältigen Aufgaben, die auf Sie zukommen. Und der weiteste Weg beginnt immer auch mit dem ersten Schritt! Machen Sie also Ihren ersten Schritt als Betriebsratsmitglied!
Situationen verbessern - Dinge verändern
Kolleginnen und Kollegen haben Sie in dieses Ehrenamt gewählt. Sie haben viele Ideen und Vorschläge was zum Wohl der Kolleginnen und Kollegen und zur Weiterentwicklung des Betriebs beitragen kann. Sie wollen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs anpacken und verbessern! Wir unterstützen Sie und den Betriebsrat dabei. Auf den folgenden Seiten finden Sie deshalb, kompakt zusammengefasst für Ihre ersten Schritte die wichtigsten Informationen.
Rechte des Betriebsrats kennenlernen
Um Ihr neues Amt optimal auszufüllen ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte, aber auch Ihre Pflichten und Aufgaben kennen. Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat weitreichende Rechte, die Informations- und Mitwirkungsrechte, eingeräumt. Nur wenn Sie diese kennen, können Sie die Tragweite Ihrer Handlungsmöglichkeiten absehen und sich für Ihre Kolleginnen und Kollegen einsetzen und z.B. an der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und damit auch zum Wohle des Betriebes mitwirken und mitgestalten.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
Eine der grundlegenden Absichten und Regelung des Gesetzgebers ist es (siehe § 2 Abs. 1 BetrVG), dass Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten! Gerade wenn Sie neu im Betriebsrat sind, mag sich dies ein wenig seltsam anhören. Im Laufe der Zeit werden Sie im Gremium eine Routine entwickeln und in Betriebsratssitzungen, Monatsgesprächen und Betriebsversammlungen immer mehr Sicherheit erlangen und erkennen können, worauf es ankommt! Mit jedem Tag der Betriebsratsarbeit lernen Sie dazu und wir helfen Ihnen dabei, rechtssicher zu handeln.
Fortbildung des Betriebsrats
Niemand wird zum Betriebsrat geboren! Das hat natürlich auch der Gesetzgeber erkannt und deshalb in § 37 BetrVG Regelungen aufgestellt, damit Sie Ihr neues Betriebsratsamt korrekt und gut ausüben können. Es gibt nicht nur einen Anspruch auf Schulung und Fortbildung sondern, sondern sogar eine Pflicht hierzu. Wie soll jemand der nie zuvor im Betriebsrat war und auch keine juristische Ausbildung hat, sachgerecht Betriebsratsarbeit ausüben? Bildung im Betriebsverfassungsrecht ist daher das „A und O“ einer guten Betriebsratsarbeit zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes! Scheuen Sie sich also nicht, ein Seminar zu besuchen und sich die notwendigen Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht anzueignen und sich auch stetig z.B. über aktuelle Themen und Entscheidungen z.B. der Arbeitsgerichte fortzubilden.
Wirtschaftliche und berufliche Absicherung der BR-Mitglieder
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs. 4 und 5 sowie § 78 Satz 2 BetrVG
Sie als Mitglied des Betriebsrats müssen auch keine Sorge vor Nachteilen haben. Der Arbeitgeber darf Sie während Ihrer Amtszeit im Betriebsrat einschließlich eines Zeitraums von mindestens einem Jahr danach nicht schlechter bezahlen als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4). Das heißt für Sie z.B.: Erhöht der Arbeitgeber die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer, darf er Sie als Betriebsrat oder ehemaliges Betriebsratsmitglied von dieser Gehaltserhöhung nicht ausschließen. Dies gilt auch für Sonderleistungen oder Zahlungen.
Der Arbeitgeber muss Sie während Ihrer Amtszeit im Betriebsrat einschließlich eines Zeitraums von mindestens einem Jahr danach mit Arbeiten beschäftigen, für die Sie eingestellt und ausgebildet wurden (§ 37 Abs. 5). Das heißt für Sie z.B.: Ermöglicht der Arbeitgeber vergleichbaren Arbeitnehmern, sich durch den Besuch von berufsbezogenen Fortbildungen weiter zu qualifizieren, muss er Ihnen auch diese Möglichkeit geben.
Der Arbeitgeber muss Ihnen auch dieselben Chancen für eine berufliche Entwicklung geben wie vergleichbaren Arbeitnehmern (§ 78 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG).
Kündigungsschutz Betriebsrat
Als Betriebsratsmitglied sind Sie besonders vor Kündigungen geschützt.
Freistellung Betriebsrat: Für die Betriebsratsarbeit freigestellt
Sie haben einen Rechtsanspruch auf Entlastung von Ihren beruflichen Verpflichtungen in dem Umfang, in dem Sie Zeit für die Arbeit im und für den Betriebsrat brauchen! § 37 Abs. 2 BetrVG hält ausdrücklich fest, dass Mitglieder des Betriebsrat von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben als Betriebsratsmitglied erforderlich ist!
Gehalt und Vergütung während der Betriebsratsarbeit
Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 BetrVG ("ohne Minderung des Arbeitsentgelts")
Es gilt der Grundsatz: Jedes Betriebsratsmitglied muss für die Zeit seiner Arbeit im Betriebsrat, für die Betriebsratsarbeit, finanziell so gestellt werden als wenn es während dieser Zeit "normal" gearbeitet hätte (Entgeltausfallprinzip).
Das ist bei fixen Löhnen und Gehältern kein Problem, wird aber möglicherweise bei der Berechnung zum Problem, wenn z.B. im Gehalt variable leistungsabhängige Gehaltsbestandteile enthalten sind. Aber auch hier dürfen Sie nicht schlechter gestellt werden! Es gilt der Grundsatz: Das BR- Mitglied ist so zu stellen, als hätte es keine BR- Arbeit geleistet. Es gibt also auch regelmäßig variable Vergütungen, Zulagen etc. Es kommt hier auf die Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern an, die kein BR- Arbeit leisten.