Die Dauer der Amtszeit eines Betriebsrats beträgt laut Betriebsverfassungsgesetz (§ 21 BetrVG) regelmäßig vier Jahre. Die Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG).
Es gibt allerdings Ausnahmen. Erfahren Sie hier, wann die Ausnahmen gelten.
Beginn der Amtszeit
Gibt es noch keinen Betriebsrat, wird außerhalb der Vierjahresperiode gewählt (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG) und die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Gibt es im Betrieb schon einen Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats (§ 21 Satz 2 BetrVG).
Ende der Amtszeit
Die Amtszeit endet mit Ablauf des letzten Tages der (im Regelfall vierjährigen) Amtsperiode, spätestens am 31.05. im Jahr der Betriebsratswahl – und zwar auch dann, wenn bis dahin noch kein neuer Betriebsrat gewählt wurde.
Ausnahme: Verlängerte Amtszeit
Die Amtszeit endet nicht und verlängert sich bis zur übernächsten regulären Wahlperiode, wenn der außerplanmäßig gewählte Betriebsrat am 01. März des folgenden Wahljahrs erst weniger als ein Jahr im Amt ist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Dann endet die Amtszeit also erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses - spätestens am 31. Mai - der übernächsten Wahlperiode.
Beispiel
In einem Betrieb werden Ende Februar 2021 außerplanmäßig Betriebsratswahlen durchgeführt. Das Wahlergebnis wird schließlich am 10.03.2021 bekannt gegeben. Die nächsten regelmäßigen Wahlen würden in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2022 stattfinden. Da die Amtszeit zum 01.03.2022 weniger als ein Jahr beträgt, finden in diesem Betrieb die nächsten regelmäßigen Wahlen erst in der nächsten Wahlperiode zwischen dem 01.03.2026 und dem 31.05.2026 statt.
Ausnahme: Verkürzte Amtszeit
Es gibt allerdings auch Fälle, in welchen die Amtszeit des Betriebsrats bereits vorzeitig beendet wird.
Dies ist u.a. der Fall, wenn
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG),
- die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG),
- der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat. (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).
In den genannten Fällen führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter (§ 22 BetrVG) und muss insbesondere einen Wahlvorstand zur Einleitung von Neuwahlen bestellen. Die Amtszeit des Betriebsrats endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl - spätestens jedoch wiederum mit Ablauf der regulären Amtszeit am 31. Mai der nächsten regulären Wahlperiode.
Darüber hinaus kann die Amtszeit eines Betriebsrats auch mit sofortiger Wirkung bzw. nach der Rechtskraft einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung beendet sein, wenn
- die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 19 BetrVG) oder
- der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG).
Der Betrieb ist ab diesem Zeitpunkt betriebsratslos.
Wird der Betriebsrat durch das Arbeitsgericht aufgelöst, bestellt dieses auch den neuen Wahlvorstand (§ 23 Abs. 2 BetrVG).
Restmandat und Übergangsmandat
Im Falle von Zusammenschlüssen mit anderen Betrieben oder der Spaltung von Betrieben (Betriebsänderung gem. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG), Betriebsübergängen (§ 613 a BGB) und Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz kommt es grundsätzlich nicht zu einer Beendigung der Amtszeit.
In diesen Fällen besteht für den Betriebsrat zur Vermeidung von Mitbestimmungslücken ein Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) und/oder Restmandat (§ 21b BetrVG).
Der Betriebsrat nimmt jedenfalls übergangsweise noch Aufgaben wahr.
Müssen Sie in Ihrem Betrieb außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums Betriebsratswahlen durchführen?
In diesem Seminar erhalten Sie wertvolles Wissen und praktische Tipps, um die BR-Wahl rechtssicher vorbereiten und durchführen zu können.