Was macht eigentlich ein Betriebsrat? Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten hat er? Und was heißt das für Sie als Betriebsrätin oder Betriebsrat?
Dieser Artikel gibt ausführliche Antworten.
Für einen schnellen Überblick lesen Sie auch diesen Artikel: Betriebsrat - einfach erklärt
Was ein Betriebsrat macht, definiert das Gesetz!
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) genannt und ausgeführt.
Aufgaben des Betriebsrats
Gemäß § 80 BetrVG hat der Betriebsrat folgende Aufgaben:
- Überwachungsaufgaben
- Gestaltungsaufgaben
- Schutzaufgaben
- Förderungsaufgaben
Was dies im Einzelnen bedeutet? Lesen Sie weiter!
Überwachungsaufgaben
Der Betriebsrat hat über vieles zu wachen. Z.B. über Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die zu Gunsten der Arbeitnehmer ihre Gültigkeit finden, eingehalten und durchgeführt müssen.
Bei Gesetzen mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichem Inhalt zu Gunsten der Arbeitnehmer überwacht der Betriebsrat. Nämlich, dass man die gegebenen Vorschriften vom Arbeitgeber beachtet und einhält.
Darunter fallen insbesondere folgende Gesetze:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- usw.
Dazu gehört auch die Einhaltung folgender arbeitsrechtlicher Grundsätze:
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Regelungen zum Arbeitsschutz
- Unfallverhütungsvorschriften
- usw.
Weitere Überwachungsbereiche des Betriebsrats:
Falls der Arbeitgeber tarifgebunden ist, hat der Betriebsrat die Einhaltung tarifvertraglicher Normen zu überwachen. Auch wenn Tarifverträge einzelvertraglich Anwendung finden.
Bei Betriebsvereinbarungen gilt dasselbe, zu denen der Arbeitgeber sich verpflichtet, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart (siehe § 77 Abs. 1 BetrVG).
Gestaltungsaufgaben
Der Betriebsrat hat die Pflicht nicht nur auf vorgefundene Zustände reagieren. Er hat auch Gestaltungsaufgaben. Die Absätze 2 und 3 öffnen die Tür für eine Menge guter Ideen - man muss sie nur entwickeln.
Im folgenden paar Beispiele für Gestaltungsaufgaben:
Maßnahmen für die Belegschaft
Der Betriebsrat hat bestimmte Maßnahmen, die Betrieb und Belegschaft zugutekommen, beim Arbeitgeber zu beantragen und durchzusetzen.
Hier handelt es sich um ein Initiativrecht des Betriebsrats, fernab jeglichen Mitbestimmungsrechts. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Vorschläge des Betriebsrats prüfen und dem Betriebsrat eine Annahme oder Ablehnung des Vorschlags mitteilen.
Des Weiteren hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Gleichstellung von Frauen und Männern durchzusetzen. Dies gilt vorallem bei Einstellung, Beschäftigung, Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung und beruflichem Aufstieg.
Strikt verboten, sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierung und Benachteiligung wegen des Geschlechts. Maßgebend hierfür ist Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz.
Umstritten sind Stellenausschreibungen, die mit sachlichem Grund, begründet ein Geschlecht unabdingbar voraussetzen.
Außerdem hat der Betriebsrat die Pflicht, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
Hören auf die Belegschaft
Der Betriebsrat hat die Pflicht, Anregungen von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) entgegennehmen. Gegebenfalls muss er Verhandlungen mit dem Arbeitgeber anstellen, um auf eine Erledigung hinzuwirken. Die betroffenen Arbeitnehmer, müssen regelmäßig über den Stand der Verhandlungen und über das endgültige Ergebnis zu unterrichten.
Diese Anregungen vermögen alle betrieblichen Angelegenheiten betreffen. Der Betriebsrat muss sich mit den Anregungen befassen. Dazu auch prüfen, ob diese mit dem Arbeitgeber berät und gegebenfalls durchgeführt. Davon unberührt bleibt das Beschwerderecht der Arbeitnehmer nach §§ 84 & 85 BetrVG.
Wichtig: Die JAV hat Anregungen dem Betriebsrat vorzubringen, nicht dem Arbeitgeber.
Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich nicht immer einig. Dann hat der Betriebsrat den Arbeitnehmer auf eine eventuell bestehende Möglichkeit der Anrufung des Arbeitsgerichts hinzuweisen.
Schutzaufgaben
Als schutzbedürftige Personen nennt das Betriebsverfassungsgesetz realistischerweise Schwerbehinderte, ältere Arbeitnehmer und ausländische Arbeitnehmer. Solche Arbeitnehmer, die nicht auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch im Betrieb einen schweren Stand haben. Das liegt daran, weil sie bestimmte Arbeiten nicht, nicht mehr oder nicht so schnell durchführen können. Eventuell verstehen sie Anweisungen nicht oder haben andere Lebens- und Arbeitsgewohnheiten.
Im folgenden Beispiele für Schutzaufgaben:
Maßnahmen für (schwer-)behinderte Menschen im Betrieb
Die Eingliederung, Förderung, Unterstützung und die Durchführung des SGB IX, ist eine Aufgabe des Betriebsrat. Das gilt für (schwer-)behinderten Arbeitnehmern und sonstigen schutzbedürftigen Personen.
Außerdem ist es Aufgabe des Betriebsrats, eine verbindliche Integrationsvereinbarung mit Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung zu schließen.
Der Betriebsrat hat, falls nötig, auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken und mit dieser vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Unter die Förderungspflicht des Betriebsrats fallen, je nach konkreten Verhältnissen im Betrieb, auch ältere Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und Jugendliche.
Maßnahmen für ältere Arbeitnehmer
Vor allem Arbeitnehmer, die bspw. das 55. Lebensjahr überschreiten, betreffen diese Vorschrift, eine bestimmte Altersgrenze ist dabei nicht definiert. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, zu überwachen, dass diese Arbeitnehmer nicht aufgrund ihres Alters benachteiligt oder diskriminiert sind. Sowie ältere Arbeitnehmer bei Maßnahmen beruflicher Bildung angemessen zu berücksichtigen.
Maßnahmen für ausländische Arbeitnehmer
Eine sehr wichtige Aufgabe des Betriebsrats ist auch, die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und Maßnahmen einzuleiten. Diese obliegen dem Verständnis zwischen ihnen und dem Arbeitgeber, sowie der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenhass zuträglich sein.
Der Arbeitgeber und Betriebsrat müssen gleichermaßen über vieles wachen. Z.B., dass ausländische Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Nationalität, den damit verbundenen Gegebenheiten, der Religion, Kultur, o.ä. benachteiligt werden. Hierunter fällt auch die Integration der ausländischen Kollegen und der Abbau von Vorurteilen. § 75 Abs. 1 BetrVG
Wiederholtes rassistisches Verhalten gegen ausländische Mitarbeiter vermögen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG 01.07.1999, 2 AZR 676/98).
Ein Anspruch des Betriebsrats nach § 104 BetrVG entsteht, wenn Arbeitnehmer die Grundsätze aus § 75 Abs. 1 verletzen.
Voraussetzung hierfür ist:
- gesetzwidriges,
- grobes,
- ernstliches,
- wiederholtes und
- schuldhaftes Fehlverhalten
Förderungsaufgaben
Schließlich gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Gleichstellung von Frauen und Männern. Aber auch die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Dies ist eine gewaltige gesellschaftliche Aufgabe, wozu der Betriebsrat hier beitragen könne.
Praktische Maßnahmen:
Auf betrieblicher Ebene heißt das für den Betriebsrat: Er muss bei allen Überlegungen zu Teilzeitarbeit, flexiblen Arbeitszeiten, schrittweiser Wiederanfang nach Mutterschafts- und Erziehungsurlaub die Belange der Frauen besonders in den Blick nimmt. Jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende sollen dahingehend gefördert werden, dass sie ihre Rechte weitgehend selbst in die Hand nehmen. Und dazu auch eine eigene Vertretung bilden (Jugend- und Auszubildendenvertretung). Absatz 8, die Beschäftigungsförderung: Gibt dem Betriebsrat ganz deutlich die Aufgabe, darauf zu drängen, dass Arbeitsplätze erhalten, Auszubildende zu übernehmen oder neue Arbeitsplätze zu schaffen. Arbeits- und Umweltschutz schlißlich eröffnen ein weiteres Feld der betrieblichen Mitsprache, von dem sich der Betriebsrat nicht vertreiben lassen sollte.
Infografik: Die Aufgaben des Betriebsrats
für Sie in der Übersicht:

Rechte des Betriebsrats
Um dem Betriebsrat die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, steht ihm ein Instrumentarium von Rechten zur Verfügung:
Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen
- dem Betriebsrat und
- den Mitgliedern des Betriebsrats
Verwendet das Betriebsverfassungsgesetz den Begriff „Betriebsrat”, ist immer das Gremium als ganzes (sog. Kollegialorgan) gemeint. Ist von den „Mitgliedern des Betriebsrats” die Rede, ist Sie persönlich angesprochen.
Rechte des Betriebsrats als Gremium
Informationsrechte
Um seine Arbeit sachgerecht ausführen zu können, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterrichtung gegenüber seinem Arbeitgeber. Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG): Ist der Arbeitgeber in der Pflicht den Betriebsrat dabei rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall, dass die Unterrichtung frühzeitig geschehen muss. Damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben fristgerecht ausführen kann. Die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber muss umfassend sein. Der Betriebsrat muss alle Informationen erhalten, die er für die Erledigung seiner Aufgaben benötigt. Der Arbeitgeber muss stets prüfen: Ob der Betriebsrat alle benötigten Informationen besitzt und ist dazu verpflichtet ihn selbstständig, ohne vorherige Anfrage dessen, zu unterrichten. Erst dann kann er prüfen, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Um die erhaltenen Informationen verständlich zu machen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
Im Streitfall muss der Betriebsrat vor dem Arbeitgeber und ggf. vor dem Arbeitsgericht darlegen, dass
- Es sich um einen Angelegenheit in seinem Zuständigkeitsbereich handelt
- Die Information für die Ausführung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
Ferner besteht der Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte feststehen. Da dieser nach § 80 Abs. 1 BetrVG als Voraussetzung für die Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgabe und als Vorstufe zur Wahrnehmung weitgehender Beteiligungsrechte angesehen ist. Dadurch soll man dem Betriebsrat die Möglichkeit geben selbst zu prüfen, an welcher Stelle sich Aufgaben des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben. Ausreichend ist im Hinblick auf den Unterrichtungsanspruch also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Notwendigkeit der Erfüllung der jeweiligen Aufgabe. Der Anspruch auf Unterrichtung besteht jedoch nicht. Hinsichtlich Informationen über betriebliche Vorgänge, die sich von den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats loslösen. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen also dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats offenkundig nicht besteht.
Desweiteren hat der Betriebsrat ein Recht auf die Einsicht in Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitnehmer. Dieses wird durch den Betriebsausschuss, einen anderen Ausschuss oder auch durch den Betriebsratsvorsitzenden oder ein beauftragtes Mitglied wahrgenommen (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Hierbei ist der Betriebsrat in der Pflicht,vor dem Arbeitgeber das Verlangen zur Einsicht nicht begründen.
Spezieller Unterrichtungsanspruch
Dem Betriebsrat steht neben dem allgemeinen Unterrichtsanspruch auch ein spezieller Unterrichtsanspruch in folgenden Fällen zu:
- Personalplanungen (§ 92 Abs. 1 BetrVG)
- Behördliche Auflagen bezüglich des Arbeits- und Umweltschutzes und der Verhütung von Unfällen (§ 89 Abs. 2 BetrVG)
- Vorläufige sowie endgültige personelle Maßnahmen (§ 100 Abs. 2 BetrVG sowie § 99 Abs. 1 BetrVG)
- Betriebsänderungen (§ 111 Abs. 1 BetrVG)
- Kündigungen (§ 102 Abs. 1 BetrVG)
- Massenentlassungen (§ 17 Abs. 2 KSchG)
- Die Behandlung einer Beschwerde (§ 85 Abs. 3 BetrVG)
- Planungen im Rahmen betrieblicher Bauvorhaben, technischer Anlagen, Arbeitsverfahren und –abläufe oder der Arbeitsplätze (§ 90 Abs. 1 BetrVG)
- Beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung von leitenden Angestellten (§ 105 BetrVG)
- Errichtung eines europäischen Betriebsrats (§ 5 EBRG)
- Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse (§ 165 Abs. 5 SGB III)
Verstöße gegen den Unterrichtungsanspruch
Die Vorenthaltung von Informationen durch den Arbeitgeber ist auch unter Berufung auf den Schutz von Daten sowie der Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich unzulässig. Wenn es im Hinblick auf die Informations- und Vorlagepflicht zu Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kommt. Dann kann beim Arbeitsgericht ein Antrag für ein Beschlussverfahren stellen.
Unterrichtungsanspruch gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
Hinsichtlich wirtschaftlicher Belange hat der Arbeitgeber nach §§ 106 Abs. 1 u. 2, 108 Abs. 5, 110 BetrVG eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Erfüllt der Arbeitgeber diese Unterrichtspflicht nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet handelt er ordnungswidrig. Eine derartige Ordnungswidrigkeit ahndet man mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro (§ 121 Abs. 1 u. 2 BetrVG).
Mitwirkungsrechte
- Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat anhören und sich mit dessen Vorbringen auseinandersetzen (Anhörungsrecht)
- Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich zusammensetzen und die Angelegenheit gemeinsam erörtern (Beratungsrecht)
Mitbestimmungsrechte
- Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Betriebsrats, um bestimmte personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung durchführen zu können. Der Betriebsrat kann diese Zustimmung aus bestimmten Gründen verweigern. (Zustimmungsverweigerungsrecht)
- Bei fristgerechten Kündigungen darf der Betriebsrat, Widerspruch einlegen, sofern bestimmte Gründe, die gegen die Kündigung sprechen, vorliegen. (Widerspruchsrecht)
- Der Arbeitgeber kann ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handeln. Bei Uneinigkeit entscheidet die Einigunsstelle. (durchsetzbare Mitbestimmung)
Infografik: Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Rechte des einzelnen Betriebsratsmitglieds
Meist bleiben die Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert. Diese Rechte sollen sicherstellen, dass ein Betriebsratsmitglied ungehindert seine Arbeit warhnehmen kann. Sie garantieren auch eine gewisse Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Arbeitgeber. Die wichtigsten Rechte des Betriebsrates sind:
Recht auf Freistellung
In einem großen Unternehmen, das logischerweise auch einen großen Betriebsrat hat, ist es notwendig: Dass sich mindestens ein Betriebsratsmitglied in Vollzeit um die Belange der Kollegen kümmert. Normalerweise gibt es bei mehr als 200 Mitarbeitern ja auch viele Fragen, Problemen und Regelungen. Damit weder die normale Arbeit noch die Betriebsratsarbeit ordentlich getan werden kann.
Die gesetzliche Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist daher gesetzlich genau geregelt. Alle Details zur Freistellung finden Sie hier:
Recht auf Kündigungsschutz
Betriebsratsmitglieder müssen bei ihrer Amtsausübung keine Angst davor haben, ihren Arbeitsplatz zu verlieren und damit aus dem Gremium auszuscheiden. Denn sie verfügen sie neben dem allgemeinen Kündigungsschutz als Arbeitnehmer zusätzlich über einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser spezielle Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats gilt nicht nur über die Amtszeit hinaus, er fängt auch schon vorher an. Nämlich zu dem Zeitpunkt, an dem sich jemand als Kandidat für die Betriebsratswahl zur Verfügung stellt. So soll man verhindern, dass ein Arbeitgeber einem angagierten Mitarbeiter schon „den Schneid abkauft”, bevor dieser im Amt ist. Alle Details zum Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern finden Sie hier:
Recht auf Tätigkeitsschutz
Schutzbestimmungen § 78 BetrVG
Die Mitglieder
- des Betriebsrats,
- des Gesamtbetriebsrats,
- des Konzernbetriebsrats,
- der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- des Wirtschaftsausschusses,
- der Bordvertretung,
- des Seebetriebsrats,
- der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer,
- der Einigungsstelle,
- einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und
- einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie
- Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3)
dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht stören oder behinderen. Zudem darf man Sie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligen oder begünstigen; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Zeitraum des Tätigkeitsschutzes
Der Arbeitgeber hat sich gegenüber den Mitgliedern des Betriebsrats zur Zuweisung gleichwertiger Tätigkeiten für ihre gesamte Amtszeit. Sowie für den Zeitraum von einem Jahr nach dem Ende ihrer Amtszeit verpflichtet.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitsgeber nach Ablauf des Tätigkeitsschutzes die Berechtigung hat, dem ehemaligen Betriebsratsmitglied wieder geringerwertige Tätigkeiten zuzuweisen. Hierbei muss er sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen richten. Diese nach welchen die Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten nach dem Ende des Tätigkeitsschutzes in den meisten Fällen unzulässig ist.
Zuweisung gleichwertiger Tätigkeiten
Betriebsratsmitglieder darf man gemäß § 37 Abs. 5 BetrVG außerhalb ihrer Betriebsratsarbeit nur mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigen. Z.B. die den Tätigkeiten von vergleichbaren Arbeitnehmern, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Entwicklung, gleichwertig sind. Eine Ausnahme hiervon stellen zwingende betriebliche Notwendigkeiten dar, die der Beschäftigung mit einer gleichwertigen Tätigkeit entgehenstehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Betrieb kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist hierbei nicht in der Pflicht, einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu schaffen. Jedoch kommt dem Betriebsratsmitglied hinsichtlich der Entgeltgarantie nach trotzdem ein Anspruch auf die Bezahlung nach der höherwertigen Tätigkeit zu. Auch wenn es diese gar nicht ausübt (§ 37 Abs. 4 BetrVG).
Als vergleichbare Arbeitnehmer sind dabei Arbeitnehmer angesehen, die zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts Tätigkeiten ausüben. Wie solche, die es derselben fachlichen und persönlichen Qualifizierung bedarf, wie für die Tätigkeiten des Betriebsratsmitglieds. Ist in einem Betrieb, kein vergleichbarer Arbeitnehmer beschäftigt. Dann zieht man als Vergleichsmaßstab ein Arbeitnehmer heran, dessen Tätigkeit am ehesten mit der des Betriebsratsmitglieds vergleichber ist.
Unter der betriebsüblichen Entwicklung versteht man die Entwicklung, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer bei einer normalen betrieblichen und persönlichen Entwicklung vollzieht. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit gegenüber einer anderen Tätigkeit, muss man prüfen, inwieweit man die Tätigkeiten der beteiligten Berufsgruppen als gleichwertig betrachtet. Ein Indiz dafür, dass Tätigkeiten nicht gleichwertig sind, beispielsweise eine unterschiedlich hohe Bezahlung.
Verbot der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit
Nach § 37 Abs. 5 BetrVG hat der Arbeitgeber nicht alle Berechtigungen. Z.B. einem Mitglied des Betriebsrats eine Tätigkeit von geringerem Wert, als der Tätigkeit, die das Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Amtsübernehme ausgeübt hat, zuzuweisen. Zulässig ist die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit nur: Wenn aufgrund der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbare Arbeitnehmer ebenfalls eine geringerwertige Tätigkeit als zuvor ausüben. Dies stellt jedoch einen seltenen Ausnahmefall dar. So sind Betriebsratsmitglieder durch den Tätigkeitschutz grundsätzlich vor der Versetzung auf einen geringerwertigern Arbeitsplatz geschützt.
Recht auf Fortbildung
Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 & 7 BetrVG einen Anspruch auf Schulung. Dieser Schulungsanspruch sei weitestgehend bekannt, die Details aber kennen die wenigsten. Oft sei es eine Fehlannahme, dass der Schulungsanspruch des Betriebsrats nur auf drei Seminare pro Amtszeit beschränkt sei. Das liegt daran, dass es zwei verschiedene Schulungsansprüche gibt.
Schulungsanspruch
Betriebsratsmitglieder haben jeweils während ihrer Amtszeit einen bezahlten Freistellungsanspruch von insgesamt drei Wochen. Dieser dient, um an Bildungsveranstaltungen für das Betriebsratsamt teilzunehmen, die auch anerkannt werden.(§ 37 Abs. 7 BetrVG)
Neu gewählte Betriebsräte haben einen Schulungsanspruch von vier Wochen, wenn keine Erfahrungen als Jugend- und Auszubildendenvertretung vorausgehen.
Achtung: Dieser Schulungsanspruch regelt nur, dass Betriebsräte einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben. Die Kostenübernahme für Seminargebühren, Anreise, Abreise, Übernachtung und Verpflegung ist hier nicht inbegriffen.
§ 37 Abs. 6 BetrVG regelt, dass man den Betriebsrat vollständig von Kosten und Zweifeln einer Schulungsteilnahme entlastet. Hiernach hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Schulungen mit vollständiger Kostenübernahme, die für seine Arbeit im Betriebsrat erforderlich sind.
Was beinhaltet der Schulungsanspruch?
Wenn eine Schulung laut § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist, so hat der Betriebsrat einen Anspruch auf folgende Dinge:
- Teilnahme an der Schulung
- bezahlte Freistellung von der Arbeit für den jeweiligen Schulungszeitraum
- Kostenübernahme der Seminargebühr durch den Arbeitgeber
- Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung durch den Arbeitgeber
- Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber für Anreise und Abreise zum jeweiligen Schulungsort
Achtung: Für Arbeitnehmer in Teilzeit zählt eine Seminarwoche in der Regel als volle Arbeitswoche. Demnach bauen Betriebsräte in Teilzeit Überstunden auf, die entweder durch Freizeit oder Mehrarbeitsvergütung auszugeleichen sind. Als Obergrenze gilt hier die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Mitarbeiters in Vollzeitbeschäftigung im Betrieb.
Der wesentliche Unterschied der Schulungsansprüche
§ 37 Abs. 6 BetrVG | § 37 Abs. 7 BetrVG |
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Vermittlung von erforderlichen Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit. Eine Anerkennung nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist nicht notwendig. | Vermittlung von geeigneten Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit. Eine Anerkennung nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist notwendig. |
Umfang: Nach Erforderlichkeit | Umfang: 3 Wochen |
Anspruch des Betriebsrats als Gremium | Anspruch des einzelnen Mitglieds im Betriebsrat |
Arbeitgeber muss gesamte Kosten tragen (§ 40 BetrVG) | Arbeitgeber muss keine Kosten tragen |
Anspruch auf Freistellung nach Lohnausfallprinzip | Anspruch auf Freistellung nach Lohnausfallprinzip |
Betriebsrat muss Veranstaltung, Inhalt, Teilnehmer und zeitliche Lage beschließen | Betriebsrat muss zeitliche Lage beschließen |
Einschränkungen des Schulungsanspruchs
Anzahl und Zeit des Fortbildungsanspruchs des Betriebsrats sind unbegrenzt. Grundlegend für die Entscheidung einer Schulung ist ihre Erforderlichkeit infolge konkreter betrieblicher Anlässe. Ein guter Betriebsrat benötigt eine solide Grundlagenausbildung sämtlicher Mitglieder. Sowie die Bearbeitung wichtiger Problemfelder im Rahmen der Aufgabenverteilung innerhalb des Gremiums.
Eine Begrenzung der Anzahl zu besuchender Seminare pro Betriebsrat pro Jahr ist unzulässig. Der Betriebsrat benötigt durch die zunehmende Komplexität der Arbeitswelt einen stets aktuellen und hohen Kenntnisstand von Informationen (BAG, 11.07.1972, AP Nr. 1 1972).
Auch die Anzahl der Teilnehmer eines Gremiums an einem Seminar unterliegt keiner Begrenzung. Die vermittelten Kenntnisse eines Seminars kann man nicht durch mündliche Unterrichtung innerhalb des Gremiums weitergeben. Diese muss man auf Schulungen qualifiziert erwerben.
Ein Selbststudium der Materie ist für den Betriebsrat nicht zumutbar (BAG, 15.05.1986, DB, 2496).
Pflichten des Betriebsrats
Der Betriebsrat muss im Zuge seines Amtes einige Pflichten erfüllen. Manche sind gesetzlich festzulegen.
Andere wiederum ergeben sich aus der allgemeinen Aufgabenstellung eines BR:
- Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
- Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- Teilnahme am Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber
- Ernster Wille zur Einigung mit dem Arbeitgeber und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- Wahren des Betriebsfriedens
- Verbot von parteipolitischen Betätigungen im Betrieb

Schweigepflicht
Man sollte unterscheiden zwischen Schweigepflichten, die der Betriebsrat selbst beschließt, und gesetzlicher Schweigepflicht.
Gesetzliche Schweigepflicht
Hierzu gehören:
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
- Personalangelegenheiten
- Beziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Arbeitnehmerbeschwerden
- Wirtschaftsausschuss
Diese Schweigepflicht findet grundsätzlich nur bei Dritten ihre Gültigkeit. Andere Betriebsratsmitglieder sind keine Dritte!
Ausnahme: §§ 82 Abs. & 83 Abs. 1 BetrVG (Arbeitnehmerbeschwerden).
Fortbildungspflicht
Als Betriebsratsmitglied müssen Sie immer auf dem aktuellen Stand sein und benötigen ein breites Wissensspektrum zur Erledigung Ihrer Aufgaben. Das erwarten auch Ihre Kolleginnen und Kollegen von Ihnen. Nur dem Arbeitgeber gefällt das meist nicht so sehr. Denn Fortbildungen kosten Geld und vermitteln kaum Wissen und den betrieblichen Zwecken dienen diese auch nicht unmittelbar.
Allerdings, niemand kommt als Betriebsrat auf die Welt und in der Berufsausbildung kommt die Betriebsratstätigkeit im Regelfall auch nicht zur Sprache. Zur korrekten und fehlerfreien Ausübung des Betriebsratsamtes muss man mindestens die grundlegenden Themen der Betriebsratsarbeit kennen und anwenden können. Hier kann die entsprechende Fachliteratur hilfreich sein, um einen Seminarbesuch kommt man aber nicht herum.
Was könnte wertvoller für die Betriebsratsarbeit sein? Genau, sich mit einem erfahrenen Fachreferenten auszutauschen und aktuelle und spezifische Probleme zu diskutieren.
Ebenso wichtig ist der Erfahrungsaustausch mit den Betriebsratskollegen aus den anderen Firmen, mit denen Sie gemeinsam das Seminar besuchen.
Nutzen Sie Ihren, bereits oben erwähnten, Anspruch auf Schulungen.
Verstöße gegen Pflichten des Betriebsrats
Die einzige Sanktionsvorschrift bei einem Verstoß gegen seine Pflichten als Betriebsratsmitglied bietet § 23 Abs. 1 BetrVG.
Das Arbeitsgericht kann das Betriebsratsmandat aberkennen. Sofern ein Antrag der Belegschaft (25%), des Arbeitgebers, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder des Betriebsrats vorliegt. Hierfür muss man die gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats allerdings grob verletzen.
Tipp: Dem Arbeitgeber stehen keine juristischen Sanktionsmöglichkeiten zu, wenn der Betriebsrat Entscheidungen trifft, die ihm nicht gefallen!