Umgehung des Tarifschutzes
BAG, Az. 5 AZR 82/24, vom 30.10.2024
Der Fall:
Ein Entwicklungsingenieur klagte auf eine höhere Vergütung, da er sich nicht als außertariflicher (AT) Angestellter sah. Sein Monatsgehalt lag nur 1,36 Euro über der höchsten tariflichen Entgeltstufe. Er argumentierte, dass eine erhebliche Überschreitung erforderlich sei und forderte eine Nachzahlung. Der Arbeitgeber berief sich auf die Tarifregelung, wonach jede Überschreitung ausreiche, um den AT-Status zu begründen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab. Da die Tarifregelung keinen bestimmten prozentualen Abstand vorschrieb, genüge jede Überschreitung des höchsten Tarifgehalts, so das Gericht. Eine ergänzende Auslegung sei unzulässig, da Tarifautonomie gemäß dem Grundgesetz gelte. Ohne klare Abstandsklausel könne auch eine minimale Differenz den AT-Status begründen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Für Betriebsräte zeigt das Urteil, dass unklare Tarifregelungen zum Nachteil der Beschäftigten wirken können. Ohne konkrete Abstandsklausel können Unternehmen bereits mit minimalen Gehaltsüberschreitungen Tarifschutz umgehen. Sie als Betriebsrat sollten daher in Verhandlungen auf klare Definitionen pochen, um sicherzustellen, dass Beschäftigte nicht durch formale AT-Regelungen benachteiligt werden.