0

Das Betriebsratsmitglied

Autor:
Aytug Tuncel
14 Minuten Lesezeit

Der Betriebsrat ist die von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte betriebliche Interessenvertretung.

Die Mitglieder des Betriebsrats werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern eines Betriebs im regelmäßigen Abstand von vier Jahren durch Betriebsratswahlen gewählt.

Gewählt werden können dabei alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl dem Betrieb seit mindestens sechs Monate angehören und die nach § 8 Abs. 1 BetrVG die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen wahrzunehmen.

In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über das Ehrenamt Betriebsratsmitglied.

Ein Betriebsratsmitglied sitzt auf einem Stuhl

Betriebsrat als Ehrenamt

Das Amt des Betriebsrats ist gemäß § 37 Absatz 1 BetrVG grundsätzlich ein Ehrenamt, das heißt die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich aus. Sie bekommen aufgrund der zusätzlichen Tätigkeit als Betriebsräte keine gesonderte Vergütung.

Dadurch soll die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gewahrt werden, die als Grundlage für eine sachgerechte Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz angesehen wird. Darüber hinaus können die Arbeitnehmer eines Betriebs auf diese Weise davon ausgehen, dass ihre Interessen unbeeinflusst vertreten werden und die Betriebsratsmitglieder nicht durch materielle Vorteile beeinflusst werden.

Zusätzlich wird die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder sichergestellt durch:

  • Das Verbot der Benachteiligung und Begünstigung:
    Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen um ihrer Tätigkeit willen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Verstöße gegen dieses Gebot können gerichtlich bestraft werden (§ 78 S. 2 BetrVG)
  • Das Verbot der Benachteiligung beim Arbeitsentgelt und bei der beruflichen Entwicklung nach dem Ausscheiden aus dem Amt (§ 37 Abs. 4 und 5 BetrVG)
  • Den besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 KSchG) und
  • Die Strafdrohung gegen vorsätzliche Behinderung oder Störung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte (§ 119 BetrVG).

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts entweder zeitweise oder auch vollständig zu befreien,

„wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsmäßigen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist”,

da diese Aufgaben in der Regel vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung Vorrang haben.

Hierbei kann jedes Betriebsratsmitglied für sich über den Zeitpunkt und den Umfang der Freistellung entscheiden, hat sich dabei an den Maßstab der Erforderlichkeit zu richten und hierbei auch die betrieblichen Belange ausreichend zu berücksichtigen.

Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet bei der Verteilung von betrieblichen Aufgaben, die Betriebsratstätigkeit der Betriebsratsmitglieder während der Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Der einzelne Betriebsrat bestimmt, wie die Arbeitsteilung innerhalb des Betriebsrats vorzunehmen ist, nicht der Arbeitgeber; allerdings muss der Betriebsrat auch die Belange des Betriebs im Auge behalten und deshalb eine zweckmäßige Gestaltung anstreben.

Müssen Betriebsratsmitglieder außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen Betriebsratstätigkeiten ausüben, ist ihnen nach § 37 Abs. 3 BetrVG ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.

An- und Abmeldung vom Arbeitsplatz

Nicht vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder sind wie alle anderen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dazu verpflichtet, sich bei ihrem Arbeitgeber abzumelden, wenn sie ihren Arbeitsplatz für die Erledigung der Betriebsratsarbeit verlassen. Dabei ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Abmeldung den Ort sowie die voraussichtliche Dauer seiner Betriebsratstätigkeit angibt (Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 29.06.2011 – 7 ABR 135/09).

Das Betriebsratsmitglied ist in diesem Zug allerdings nicht verpflichtet, Angaben über die Art und den Inhalt seiner Betriebsratstätigkeit zu machen. Hat das Betriebsratsmitglied seine Arbeit beendet und kehrt zu seinem Arbeitsplatz zurück, muss es sich bei seinem Vorgesetzten wieder anmelden. Dies gilt auch, wenn das Betriebsratsmitglied seiner Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz nachgegangen ist. Eine Ausnahme bildet dabei der Fall, dass die Einteilung der Arbeitsaufgaben nicht umorganisiert werden muss, um den Arbeitsausfall zu überbrücken.

Amtspflichten von Betriebsratsmitgliedern

Der Betriebsrat hat ein Recht auf ungehinderte innerbetriebliche Kommunikation mit den Arbeitnehmern.

Er hat nach § 80 Abs. 1 BetrVG eine umfassende Befugnis, sich aller Maßnahmen anzunehmen, die der Belegschaft dienen und nach § 80 Abs. 2 BetrVG einen umfassenden Informationsanspruch im Rahmen seiner gesetzlichen Beteiligungsrechte.

Das Gesetz weist dem Betriebsrat eine Vielzahl verschieden intensiver Beteiligungsrechte zu, angefangen von Informationsrechten bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten, bei denen der Arbeitgeber auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen ist.

Hier steht dem Betriebsrat unter anderem bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG unabhängig von den strengen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG („grober Verstoß”) ein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen zu.

Der Hauptbestandteil der Arbeit von Betriebsräten ist die Teilnahme an Meinungsbildung- und Entscheidungsprozessen. Diese finden allem voran in Betriebsratssitzungen statt. Aufgrund dessen ist jedes Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen verpflichtet.

Darüber hinaus müssen Betriebsratsmitglieder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren, zu welchen sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat Zugang erhalten haben. Die Pflicht zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen bleibt dabei auch nach der Amtsniederlegung des Betriebsrats bestehen.

Nach § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG sowie § 102 Abs. 2 S. 5 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder auch eine Schweigepflicht hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von Arbeitnehmern, die aufgrund personeller Maßnahmen bekannt geworden sind. Zwischen Mitgliedern des Betriebsrats und im Hinblick auf die interne Kommunikation des Gesamt- und Konzernbetriebsrats, den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat und in Verfahren vor einer tariflichen Schlichtungsstelle oder einer Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht allerdings nicht.

Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber

In § 2 Absatz 1 BetrVG und dem § 74 BetrVG finden sich die Grundsätze der Zusammenarbeit.

Sie hat vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl des Betriebs und seiner Arbeitnehmer zu erfolgen.

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Arbeitsablauf oder den Frieden des Betriebs zu beeinträchtigen, insbesondere haben sie gegenseitige Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen.

Schließlich besteht sowohl für Arbeitgeber als auch für den Betriebsrat ein Verbot von parteipolitischer Werbung im Betrieb (§ 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Untersagt ist sowohl das Eintreten für eine Partei, als auch die Werbung und Unterstützung für eine politische Gruppierung.

Ratgeber
Ent­schei­dungs­hil­fen für die BR-Kan­di­da­tur

In diesem Ratgeber finden Sie die Antworten auf die Fragen: „Was bedeutet das Amt des Betriebsrats für mich persönlich?” und „Warum ist ein Betriebsrat eigentlich so wichtig?”

Betriebsrat werden Ratgeber

Voraussetzungen ordnungsgemäßer Amtsausübung

Schulungsanspruch

Der Betriebsrat muss, um seinen Aufgaben und Pflichten überhaupt nachkommen zu können, ein erhebliches Wissen um die Regelungen des Betriebsverfassungsrechtes erwerben. Ohne dieses Wissen, ist eine ordnungsgemäße Ausübung dieses Amtes nicht möglich.

Zudem hat der Betriebsrat gemäß § 80 Absatz 1 BetrVG unter anderem darauf zu achten, dass sämtliche zugunsten der Arbeitnehmer geltenden (Arbeits-) Gesetze durch den Arbeitsgeber eingehalten werden.

Für die sachgerechte Ausführung seiner Aufgaben muss jedes Betriebsratsmitglied daher über Kenntnisse des Betriebsverfassungrechts sowie Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts verfügen. Aus diesem Grund haben alle Betriebsratsmitglieder einen rechtlich festgesetzten Schulungsanspruch. Hierzu sind sie von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts nach § 37 Abs. 6 BetrVG freizustellen. Erforderlich ist hierbei, dass es sich um Schulungen handelt, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats notwendig sind. Als notwendig angesehen werden dabei solche Kenntnisse, die unter der Berücksichtigung der jeweiligen Situation im Betrieb und im Betriebsrat erforderlich sind, um sowohl gegenwärtige als auch zukünftige Aufgaben sachgerecht bearbeiten zu können.

Handelt es sich um Schulungen, die der Vermittlung von Grundlagenwissen für die Betriebsratsarbeit vermitteln, bedarf es vor dem Arbeitgeber in der Regel keiner außerordentlichen Begründung, warum der Besuch einer solchen Schulung notwendig ist. Hierzu gehören insbesondere die Grundlagen Schulungen zum Betriebsverfassungsgesetz und zum Arbeitsrecht.

Informationsanspruch

Alle Betriebsratsmitglieder haben nach § 34 Abs. 3 BetrVG das Recht die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse zu jeder Zeit einzusehen. Nicht geltend gemacht werden kann dieses Recht jedoch im Hinblick auf Sitzungsniederschriften.

Die Einsicht in sämtliche Unterlagen ist vor allem deshalb von besonderer Bedeutung, da sich die Mitglieder des Betriebsrats auf diese Weise einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats verschaffen können. In diesem Zug gilt auch der Grundsatz der Informationsgleichheit. So dürfen Betriebsratsmitglieder aufgrund ihres Status oder übertragbarer Sonderaufgaben (zum Beispiel Betriebsratsvorsitzender oder dessen Stellvertreter) keinen Informationsvorsprung gegenüber solchen Mitgliedern, die keine besonderen Funktionen ausüben, haben.

Ferner muss sich jedes Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung über die Vorgänge im Betriebsrat informieren können. Desweiteren steht Betriebsratsmitgliedern ein elektronisches Leserecht zu. So steht es jedem Betriebsratsmitglied zu sämtliche vom Betriebsrat auf Datenträgern gespeicherte Dateien auf elektronischem Weg zu lesen. Miteinbegriffen ist hierbei auch die E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats. In diesem Zug kann der Betriebsrat vor dem Arbeitgeber die Eröffnung eines Internetzugangs sowie die Errichtung von E-Mail-Adressen für alle Mitglieder des Betriebsrats beantragen.

Gegenüber dem Arbeitgeber bestehen zusätzlich verschiedene Anspruchsgrundlagen für die Anforderung von Informationen. Häufigste Grundlage für die Informationsanforderung ist allerdings der § 80 Absatz 2 1. Halbsatz BetrVG.

Dort heißt es: „Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten…“

Verhinderung an der Ausübung der Betriebsratsarbeit

Das Gremium Betriebsrat ist nur dann beschlussfähig, wenn sämtliche vom Form- und Fristerfordernisse bei der Ladung zur Sitzung ordnungsgemäß eingehalten worden sind. An einer Betriebsratssitzung und insbesondere an einer Beschlussfassung dürfen nur diejenigen Betriebsräte teilnehmen, die nach den rechtlichen Vorgaben teilnehmen müssen. Es kommt regelmäßig zu Problemen bezüglich der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsratsvorsitzende ein Ersatzmitglied laden darf/muss. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt vor, dass die Teilnahme an Betriebsratssitzungen für die ordentlichen Mitglieder zwingend ist, es sei denn es liegt ein „Verhinderungsgrund“ vor.

Ein Betriebsratsmitglied ist an der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit dann verhindert, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht fähig ist sein Amt auszuüben. Tatsächlich verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, wenn es sich derzeit nicht an seinem Arbeitsort aufhält. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es eine Schulung besucht oder sich auf einer Dienstreise befindet. In dieser Zeit rückt nach § 25 Abs. 1 BetrVG ein Ersatzmitglied für das verhinderte Betriebsratsmitglied nach.

Es handelt sich aber nicht um eine Verhinderung, wenn das Betriebsratsmitglied zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen wie mangelndem Interesse oder mutwillig der Betriebsratssitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82). Ein Verhinderungsfall liegt regelmäßig auch nicht vorm, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, weil es z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung schichtfrei hat (BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06).
Da die Teilnahme an Betriebsratssitzungen für die Betriebsratsmitglieder verpflichtend ist, muss sich ein Mitglied im Falle einer Verhinderung unter der Angabe der jeweiligen Gründe beim Betriebsratsvorsitzenden abmelden (§ 29 Abs. 2, S. 4 BetrVG).

Ferner sind Betriebsratsmitglieder von der Teilnahme an Betriebsratssitzungen ausgeschlossen, die es selbst in seiner Stellung als Arbeitnehmer entweder individuell oder unmittelbar betreffen, zum Beispiel wenn es um die Besprechung seiner arbeitsvertraglichen Situation bei einer geplanten Versetzung durch den Arbeitgeber geht.

Desweiteren ist ein Betriebsratsmitglied von der Ausübung seines Amtes verhindert, wenn diese aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, Elternzeit oder auch eines Erholungsurlaubs unzumutbar ist. Im Falle eines Erholungsurlaubs ist es die Amtsausübung für das Betriebsratsmitglied zwar nicht objektiv unmöglich, sie wird jedoch als grundsätzlich unzumutbar angesehen. Insoweit wird das jeweilig betroffene Betriebsratsmitglied bis zum Zeitpunkt der Erklärung seiner Bereitschaft seine Tätigkeiten als Betriebsrat wieder aufzunehmen als zeitweilig verhindert angesehen.

Im Hinblick auf die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds, ist dieses nicht automatisch auch von seiner Betriebsratstätigkeit verhindert, da während der Elternzeit auch bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, eine Teilzeittätigkeit möglich ist. Jedoch kann es in dieser Zeit für das Betriebsratsmitglied als unzumutbar angesehen werden, Betriebsratsarbeit auszuüben.

Im Krankheitsfall eines Betriebsratsmitglieds kann es zudem dazu kommen, dass das Betriebsratsmitglied zwar nicht im Stande ist, seine arbeitsvertraglichen Aufgaben zu erfüllen, allerdings trotzdem fähig ist dein Betriebsratsamt weiterhin wahrzunehmen.

Verletzung der Amtspflichten durch Betriebsratsmitglieder

Verstößt ein Betriebsratsmitglied auf grobe Art und Weise gegen seine Amtspflichten, kann der Ausschluss des jeweiligen Mitglieds beim Arbeitsgericht beantragt werden. Der Antrag kann dabei nach § 23 Abs. 1 BetrVG entweder vom Arbeitgeber, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder auch von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer beantragt werden. Wird dem Antrag auf Ausschluss stattgegeben wird das Betriebsratsmitglied seines Amtes enthoben, wodurch es auch seinen besonderen Kündigungsschutz und seinen Versetzungsschutz verliert (§ 15 Abs. 1 KSchG, § 103 Abs. 1 und 3). Dabei ist es erforderlich, dass das Betriebsratsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig, das heißt schuldhaft, gegen seine Betriebsratspflichten verstoßen hat.

Beispiele für eine grobe Verletzung der Amtspflicht sind:

  • Die Weitergabe von Gehaltslisten an außerbetriebliche Stellen
  • Das wiederholte, unentschuldigte Fernbleiben von Betriebsratssitzungen
  • Die mehrmalige Verletzung der Schweigepflicht
  • Der ungerechtfertigte Aufruf zu einem Streik

Der besondere Kündigungsschutz

Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist unzulässig und nur unter strengen Anforderungen möglich (hierzu mehr im nächsten Abschnitt) . Allerdings kann der Arbeitgeber unter Bedingungen, die die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen, mit der Zustimmung des Betriebsrats oder einer rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, einem Betriebsratsmitglied eine fristlose Kündigung aussprechen.

Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist liegt vor, wenn der Arbeitgeber unter der Berücksichtigung aller Umstände des individuellen Falls sowie unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als nicht zumutbar ansieht. Dabei muss das Betriebsratsmitglied eine grobe Verletzung der Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis begangen haben. Unzureichend ist dagegen eine bloße Verletzung seiner Betriebsratspflichten, die diese lediglich die Grundlage für ein Verfahren für den Ausschluss aus dem Betriebsrat darstellt (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Auch nach dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats steht diesem über die Dauer eines Jahres ein nachwirkender Kündigungsschutz zu. Somit ist die ordentliche Kündigung der ehemaligen Betriebsratsmitglieder über diesen Zeitraum unzulässig. Spricht der Arbeitgeber einem ehemaligen Betriebsratsmitglied während des nachwirkenden Zeitraums eine außerordentliche Kündigung aus, unterliegt diese laut § 102 BetrVG dem Anhörungsverfahren des Betriebsrats. Nicht zur Geltung kommt der nachwirkende Kündigungsschutz allerdings, wenn die Mitgliedschaft eines Betriebsratsmitglieds im Betriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung beendet wurde (§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG).

Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur dann zulässig, wenn das Unternehmen selbst stillgelegt wird oder wenn die Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund zwingenden betrieblichen Erfordernisse erforderlich ist, wobei der Arbeitgeber nach § 102 BetrVG verpflichtet ist vor dem Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat anzuhören.

Wird lediglich eine Abteilung eines Betriebs stillgelegt, muss das Betriebsratsmitglied in eine andere Abteilung übernommen werden (§ 15 Abs. 5 S. 1 KSchG). Ein Mitglied des Betriebsrats hat dabei im Sinne des besonderen Kündigungsschutzes im Hinblick auf die Weiterbeschäftigung stets Vorrang gegenüber anderen Arbeitnehmern. Außerdem soll auf diese Weise gesichert werden, dass die Zusammensetzung des Betriebsrats für die Dauer seiner Amtszeit weitestgehend unverändert bleibt.
Die innerbetriebliche Weiterbeschäftigungspflicht entfällt, wenn aufgrund von betrieblichen Gegebenheiten die Weiterbeschäftigung eines Betriebsratsmitglieds auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb des Betriebs nicht auf eine wirtschaftlich vertretbare Art und Weise möglich ist. In diesem Fall ist die ordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber zulässig.

Versetzungsschutz

Versetzungen von Betriebsratsmitgliedern, Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern bedürfen dann der Zustimmung des Betriebsrats, wenn sie zu einem Verlust der Wählbarkeit oder einem Verlust des Betriebsratsamtes führen würden. Stimmt der Betriebsrat der Versetzung eines Mitglieds nicht zu, kann der Arbeitgeber diese vor dem Arbeitsgericht beantragen, wenn sie aus betrieblichen Gründen als dringend notwendig angesehen werden kann (§ 103 Abs. 2 und 3 BetrVG). Dies trifft allerdings nicht zu, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied selbst der Versetzung zustimmt.

Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet:

  • mit der Auflösung des Betriebsrats
  • durch Tod oder Todeserklärung,
  • durch Niederlegung des Amtes,
  • durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • durch Verlust des passiven Wahlrechts
  • durch Ausschluss aus dem Betriebsrat
  • durch erfolgreiche Anfechtung der Wahl eines einzelnen Mitglieds

Amtsniederlegung

Mitglieder des Betriebsrats können ihr Amt nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG durch eine mündliche oder schriftliche Willenserklärung, ohne Angabe von Gründen, vor dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden niederlegen. Legen alle Betriebsratsmitglieder ihr Amt nieder ist damit auch die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Auch Betriebsratsmitglieder, die ein Restmandat wahrnehmen, sind ferner dazu berechtigt ihr Mandat niederzulegen. Ist nur noch ein Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat angehörig, ist für seine Amtsniederlegung ausreichend, wenn es diese eindeutig vor der Belegschaft oder dem Arbeitgeber verlautbart. Nach der Amtsniederlegung besteht für die ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieder für ein Jahr, vom Tag der Niederlegung an, der nachwirkende Kündigungsschutz.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Überdies endet die Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, endet die Mitgliedschaft mit dem Eingang des Kündigungsschreibens. Bei einer Kündigungsschutzklage von Seiten des Betriebsratsmitglieds, ist dieses, sofern es nicht tatsächlich weiterbeschäftigt wird, bis zum Abschluss des Verfahrens von der Ausübung seiner Betriebsratsarbeit verhindert und wird während dieser Zeit von einem Ersatzmitglied vertreten. Kündigt das Betriebsratsmitglied selbst, endet seine Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 622 BGB mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Darüber hinaus endet die Betriebsratsmitgliedschaft mit dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Altersteilzeit

Ebenfalls beendet wird die Mitgliedschaft im Betriebsrat durch den Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell. Dies ist deshalb der Fall, da mit dem Beginn der Freistellungsphase auch die Voraussetzungen für die Wählbarkeit des Betriebsratsmitglieds nach § 8 BetrVG wegfallen, da Arbeitnehmer in der Freistellungsphase vollständig von ihrer Arbeitsleistung befreit sind und eine Rückkehr in den Betrieb nicht zu erwarten ist. Somit sind sie nicht mehr betriebszugehörig und verfügen demnach weder über ein aktives noch ein passives Wahlrecht.

Fortbildung für Betriebsräte

Die perfekte Grundlage für Ihre Arbeit als Betriebsratsmitglied bildet folgendes Seminar:

Artikel teilen

Autor: Aytug Tuncel

Herr Aytug Tuncel ist seit 2004 zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2011) mit Kanzleisitz in Kiel. Seit 2007 ist Herr Rechtsanwalt Tuncel auch als Referent für Betriebsratsschulungen tätig. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt neben dem Vertragsrecht insbesondere in der bundesweiten Betreuung und Beratung von Betriebsräten. Hierzu gehört neben der Beratung auch die Vertretung in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und in Verfahren vor der Einigungsstelle. Neben der Mitbestimmung nach dem BetrVG liegt ein weiterer Fokus in der Beratung der Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten (Mitbestimmungsgesetz).
mehr

War der Artikel hilfreich?

5
5 Bewertungen

Interessante
Seminare

Das könnte Sie interessieren
Weitere Artikel zum Thema