Monatsgespräch
Arbeitgeber und Betriebsrat sollten mindestens einmal im Monat eine Besprechung, das Monatsgespräch, abhalten.
Erfahren Sie hier, auf was der Betriebsrat dabei achten sollte.
Begriff und Zweck des Monatsgesprächs
Nach § 74 Abs.1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat im Rahmen einer Besprechung zusammentreten. Da es sich um eine "Sollvorschrift" handelt, gibt es keine gesetzliche Verpflichtung. Allerdings können solche Gespräche im Rahmen des § 2 Abs. 1 BetrVG durch Antrag eines der Betriebspartner nötig sein. Themen dieser Besprechungen können alle den Betrieb und die Arbeitnehmerschaft betreffende sein, vor allem im Bereich der vom Betriebsrat zu erledigenden Aufgaben aus dem BetrVG.
Die Initiative zur Abhaltung von Monatsgesprächen kann vom Arbeitgeber wie vom Betriebsrat ausgehen.
Besondere Formvorschriften, wie Einladungen oder Tagesordnung, bestehen nicht. Der Arbeitgeber hat entweder selbst teilzunehmen, oder sich durch entsprechend über Sachkenntnis verfügende Personen vertreten zu lassen.
Dabei haben die Betriebsparteien über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu unterbreiten.
Das Gesetz geht in seinem § 74 BetrVG davon aus, dass beide Parteien zum Wohle des Unternehmens zusammenwirken.
Obwohl es sich "nur" um eine Soll-Vorschrift handelt, verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber und den Betriebsrat dafür zu sorgen, dass die monatliche Besprechung auch tatsächlich durchgeführt wird.
Wichtig: Eine Weigerung an der Teilnahme kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen und bis zur Auflösung des Betriebsrats führen. Auch ein Betriebsrat, der niemals die monatlichen Besprechungen initiiert und diese daraufhin einfach vergessen werden, handelt pflichtwidrig.
Grundsätzlich nehmen alle Betriebsratsmitglieder teil. Hat der Betriebsrat diese Aufgabe an einen seiner Ausschüsse gem. §§ 27 und 28 BetrVG übertragen, so nehmen dessen Mitglieder teil.
Beschlüsse des Betriebsrats werden auf Monatsgesprächen nicht gefasst.
Keine Besprechung als Ausnahmefall
Andererseits können Betriebsrat und Arbeitgeber im Einzelfall auch einmal vereinbaren, keine monatliche Besprechung durchzuführen. Nicht immer gibt es Themen, die zu besprechen sind. Das darf aber stets nur die Ausnahme sein.
Der Ablauf der Besprechung
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht nur eine Erörterungspflicht vor, nicht dagegen eine Verpflichtung, einen Kompromiss oder eine Einigung finden zu müssen. Falls erforderlich, muss das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle über streitige Fragen entscheiden.
Gespräche und Beschlüsse
In den monatlichen Besprechungen können und dürfen keine bindenden Beschlüsse gefasst werden. Insbesondere kann also der Betriebsrat keinen Betriebsratsbeschluss auf der Monatsbesprechung mit dem Arbeitgeber fassen. Soll eine Entscheidung getroffen werden, ist ein Betriebsratsbeschluss erforderlich. Ein solcher Beschluss kann aber nur auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden.
Die Teilnehmer der Besprechung
Gesetzliche Form- oder Fristvorschriften für die monatlichen Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gibt es nicht. Teilnehmen darf und muss zum einen der Arbeitgeber und zum anderen sämtliche Betriebsratsmitglieder. Im Fall der Vertretung ist ein Ersatzmitglied zu stellen. Das Monatsgespräch kann nicht durch ein 4-Augen-Gespräch zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzenden ersetzt werden.
Auch die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht, an den Gesprächen teilzunehmen, die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist immer dann zu beteiligen, wenn es Angelegenheiten für die Auszubildenden oder jugendlichen Arbeitnehmer zu besprechen gibt.
Aber: Ist die Führung des Monatsgesprächs auf einen Ausschuss übertragen worden, haben deren Mitglieder teilzunehmen.
Die Kosten
Sämtliche Kosten des Monatsgesprächs trägt der Arbeitgeber. Das Gespräch hat während der Arbeitszeit stattzufinden. Die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung und einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung.
Monatliche Besprechung effektiv nutzen
Der Betriebsrat sollte die Möglichkeit des gemeinsamen Gedankenaustauschs auf der monatlichen Besprechung nutzen. Er sollte sich die Möglichkeit des Gesprächs nicht entgehen lassen. Und im Zweifel ist der Arbeitgeber auf seine Einlassungs- und Erörterungspflicht zu einzelnen Themen hinzuweisen.
Denn nach § 2 Abs. 1 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
Denken Sie bei den monatlichen Zusammenkünften aber auch an die Risiken, die mit jeder Besprechung zusammenhängen. Das Problem hat der Verhaltensforscher Konrad Lorenz gut zusammengefasst:
- Gesagt heißt nicht immer gesagt,
- gesagt heißt nicht immer gehört,
- gehört heißt nicht immer verstanden,
- verstanden heißt nicht immer einverstanden,
- einverstanden heißt nicht immer angewendet,
- angewendet heißt nicht immer beibehalten.
Themenvorschläge für das Monatsgespräch
Interessante Themen für das Monatsgespräch sind zum Beispiel:
- Abfindungen
- Abmahnung
- Änderungskündigung
- Arbeitnehmererfindungen
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsabläufe
- Arbeitsbefreiung
- Arbeitskampf
- Arbeitskleidung
- Arbeitsplatzgestaltung
- Arbeitsschutz
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- Arbeitsumgebung und Gestaltung
- Arbeitsverträge
- Arbeitszeit
- Arbeitszeugnisse
- Ausbildungsverhältnisse
- Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- Aushilfsarbeitskräfte
- Auswahlrichtlinien
- Befristete Beschäftigungen
- Betriebliche Altersvorsorge
- Berufsbildung
- Beschäftigungssicherung
- Beschwerderecht der Arbeitnehmer
- Betriebliche Übungen
- Betriebsänderungen
- Betriebsbuße
- Betriebsjubiläum
- Betriebsordnung
- Betriebsräteversammlung
- Betriebsübergänge
- Betriebsurlaub
- Betriebsvereinbarung
- Betriebsversammlung
- Bildschirmarbeitsplätze
- Beurteilungsgrundsätze
- Datenschutz
- Eingruppierung
- Einstellung
- Elternzeit
- Entgeltzahlung
- Entgeltfortzahlung während der Betriebsratstätigkeit
- Fahrtkostenzuschüsse
- Freie Mitarbeiter
- Geringfügig Beschäftigte
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Gratifikationen
- Gruppenarbeit
- Interessenausgleich
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Konzernbetriebsrat
- Kontrollen
- Kosten der Betriebsratsarbeit
- Kündigung
- Kurzarbeit
- Leitende Angestellte
- Lohn- und Gehaltslisten
- Nachtarbeit
- Nachteilsausgleich
- Personalfragebogen
- Personalplanung
- Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenvertretung
- Soziale Angelegenheiten
- Sozialplan
- Sozialeinrichtungen
- Sprechstunden des Betriebsrats
- Teilzeitarbeit
- Umweltschutz
- Urlaub
- Unterlassungsanspruch
- Urlaub
- Versetzung
- Wirtschaftsausschuss
- Zeugnisse
- Zustimmungsverweigerungsrechte
Diese Themenliste können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen.
Praxis-Tipp
Um einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch und eine grundsätzliche Diskussionsplattform zu haben, empfiehlt es sich, Monatsgespräche durchzuführen. Allerdings entbindet dies keine der Betriebsparteien vom ständigen Dialog.