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Monatsgespräch

5 Minuten Lesezeit

Arbeitgeber und Betriebsrat sollten mindestens einmal im Monat eine Besprechung, das Monatsgespräch, abhalten.

Erfahren Sie hier, auf was der Betriebsrat dabei achten sollte.

Der Betriebsrat hat ein Monatsgespräch

Begriff und Zweck des Monatsgesprächs

Nach § 74 Abs.1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat im Rahmen einer Besprechung zusammentreten. Da es sich um eine "Sollvorschrift" handelt, gibt es keine gesetzliche Verpflichtung. Allerdings können solche Gespräche im Rahmen des § 2 Abs. 1 BetrVG durch Antrag eines der Betriebspartner nötig sein. Themen dieser Besprechungen können alle den Betrieb und die Arbeitnehmerschaft betreffende sein, vor allem im Bereich der vom Betriebsrat zu erledigenden Aufgaben aus dem BetrVG.

Die Initiative zur Abhaltung von Monatsgesprächen kann vom Arbeitgeber wie vom Betriebsrat ausgehen.

Besondere Formvorschriften, wie Einladungen oder Tagesordnung, bestehen nicht. Der Arbeitgeber hat entweder selbst teilzunehmen, oder sich durch entsprechend über Sachkenntnis verfügende Personen vertreten zu lassen.

Dabei haben die Betriebsparteien über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu unterbreiten.
Das Gesetz geht in seinem § 74 BetrVG davon aus, dass beide Parteien zum Wohle des Unternehmens zusammenwirken.

Obwohl es sich "nur" um eine Soll-Vorschrift handelt, verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber und den Betriebsrat dafür zu sorgen, dass die monatliche Besprechung auch tatsächlich durchgeführt wird.

Wichtig: Eine Weigerung an der Teilnahme kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen und bis zur Auflösung des Betriebsrats führen. Auch ein Betriebsrat, der niemals die monatlichen Besprechungen initiiert und diese daraufhin einfach vergessen werden, handelt pflichtwidrig.

Grundsätzlich nehmen alle Betriebsratsmitglieder teil. Hat der Betriebsrat diese Aufgabe an einen seiner Ausschüsse gem. §§ 27 und 28 BetrVG übertragen, so nehmen dessen Mitglieder teil.

Beschlüsse des Betriebsrats werden auf Monatsgesprächen nicht gefasst.

Keine Besprechung als Ausnahmefall

Andererseits können Betriebsrat und Arbeitgeber im Einzelfall auch einmal vereinbaren, keine monatliche Besprechung durchzuführen. Nicht immer gibt es Themen, die zu besprechen sind. Das darf aber stets nur die Ausnahme sein.

Der Ablauf der Besprechung

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht nur eine Erörterungspflicht vor, nicht dagegen eine Verpflichtung, einen Kompromiss oder eine Einigung finden zu müssen. Falls erforderlich, muss das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle über streitige Fragen entscheiden.

Gespräche und Beschlüsse

In den monatlichen Besprechungen können und dürfen keine bindenden Beschlüsse gefasst werden. Insbesondere kann also der Betriebsrat keinen Betriebsratsbeschluss auf der Monatsbesprechung mit dem Arbeitgeber fassen. Soll eine Entscheidung getroffen werden, ist ein Betriebsratsbeschluss erforderlich. Ein solcher Beschluss kann aber nur auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden.

Die Teilnehmer der Besprechung

Gesetzliche Form- oder Fristvorschriften für die monatlichen Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gibt es nicht. Teilnehmen darf und muss zum einen der Arbeitgeber und zum anderen sämtliche Betriebsratsmitglieder. Im Fall der Vertretung ist ein Ersatzmitglied zu stellen. Das Monatsgespräch kann nicht durch ein 4-Augen-Gespräch zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzenden ersetzt werden.

Auch die Schwerbehindertenvertretung hat ein Recht, an den Gesprächen teilzunehmen, die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist immer dann zu beteiligen, wenn es Angelegenheiten für die Auszubildenden oder jugendlichen Arbeitnehmer zu besprechen gibt.

Aber: Ist die Führung des Monatsgesprächs auf einen Ausschuss übertragen worden, haben deren Mitglieder teilzunehmen.

Die Kosten

Sämtliche Kosten des Monatsgesprächs trägt der Arbeitgeber. Das Gespräch hat während der Arbeitszeit stattzufinden. Die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung und einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung.

Monatliche Besprechung effektiv nutzen

Der Betriebsrat sollte die Möglichkeit des gemeinsamen Gedankenaustauschs auf der monatlichen Besprechung nutzen. Er sollte sich die Möglichkeit des Gesprächs nicht entgehen lassen. Und im Zweifel ist der Arbeitgeber auf seine Einlassungs- und Erörterungspflicht zu einzelnen Themen hinzuweisen.

Denn nach § 2 Abs. 1 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

Denken Sie bei den monatlichen Zusammenkünften aber auch an die Risiken, die mit jeder Besprechung zusammenhängen. Das Problem hat der Verhaltensforscher Konrad Lorenz gut zusammengefasst:

  • Gesagt heißt nicht immer gesagt,
  • gesagt heißt nicht immer gehört,
  • gehört heißt nicht immer verstanden,
  • verstanden heißt nicht immer einverstanden,
  • einverstanden heißt nicht immer angewendet,
  • angewendet heißt nicht immer beibehalten.
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Themenvorschläge für das Monatsgespräch

Interessante Themen für das Monatsgespräch sind zum Beispiel:

  1. Abfindungen
  2. Abmahnung
  3. Änderungskündigung
  4. Arbeitnehmererfindungen
  5. Arbeitnehmerüberlassung
  6. Arbeitsabläufe
  7. Arbeitsbefreiung
  8. Arbeitskampf
  9. Arbeitskleidung
  10. Arbeitsplatzgestaltung
  11. Arbeitsschutz
  12. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  13. Arbeitsumgebung und Gestaltung
  14. Arbeitsverträge
  15. Arbeitszeit
  16. Arbeitszeugnisse
  17. Ausbildungsverhältnisse
  18. Ausschreibung von Arbeitsplätzen
  19. Aushilfsarbeitskräfte
  20. Auswahlrichtlinien
  21. Befristete Beschäftigungen
  22. Betriebliche Altersvorsorge
  23. Berufsbildung
  24. Beschäftigungssicherung
  25. Beschwerderecht der Arbeitnehmer
  26. Betriebliche Übungen
  27. Betriebsänderungen
  28. Betriebsbuße
  29. Betriebsjubiläum
  30. Betriebsordnung
  31. Betriebsräteversammlung
  32. Betriebsübergänge
  33. Betriebsurlaub
  34. Betriebsvereinbarung
  35. Betriebsversammlung
  36. Bildschirmarbeitsplätze
  37. Beurteilungsgrundsätze
  38. Datenschutz
  39. Eingruppierung
  40. Einstellung
  41. Elternzeit
  42. Entgeltzahlung
  43. Entgeltfortzahlung während der Betriebsratstätigkeit
  44. Fahrtkostenzuschüsse
  45. Freie Mitarbeiter
  46. Geringfügig Beschäftigte
  47. Gleichbehandlungsgrundsatz
  48. Gratifikationen
  49. Gruppenarbeit
  50. Interessenausgleich
  51. Jugend- und Auszubildendenvertretung
  52. Konzernbetriebsrat
  53. Kontrollen
  54. Kosten der Betriebsratsarbeit
  55. Kündigung
  56. Kurzarbeit
  57. Leitende Angestellte
  58. Lohn- und Gehaltslisten
  59. Nachtarbeit
  60. Nachteilsausgleich
  61. Personalfragebogen
  62. Personalplanung
  63. Schwerbehinderte
  64. Schwerbehindertenvertretung
  65. Soziale Angelegenheiten
  66. Sozialplan
  67. Sozialeinrichtungen
  68. Sprechstunden des Betriebsrats
  69. Teilzeitarbeit
  70. Umweltschutz
  71. Urlaub
  72. Unterlassungsanspruch
  73. Urlaub
  74. Versetzung
  75. Wirtschaftsausschuss
  76. Zeugnisse
  77. Zustimmungsverweigerungsrechte

Diese Themenliste können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen.

Praxis-Tipp

Um einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch und eine grundsätzliche Diskussionsplattform zu haben, empfiehlt es sich, Monatsgespräche durchzuführen. Allerdings entbindet dies keine der Betriebsparteien vom ständigen Dialog.

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