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Betriebsratssitzung

Autor:
Aytug Tuncel
12 Minuten Lesezeit

Die Willensbildung des Betriebsrats erfolgt durch den Betriebsratsbeschluss gemäß § 33 Betriebsverfassungsgesetz. Nur im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Betriebsratssitzung kann der Betriebsrat einen solchen Beschluss gemäß § 30 Betriebsverfassungsgesetz fassen.

Zu einer Betriebsratssitzung hat der Vorsitzende die Betriebsratsmitglieder gemäß § 29 Betriebsverfassungsgesetz unter Beachtung von Formen und Fristen einzuladen. Hierbei gilt es, sehr häufig begangene Fehler zu vermeiden. Eine fehlerhafte Betriebsratssitzung kann zu der Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse führen, dies gilt es durch ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit zu vermeiden.

Was Sie genau beachten müssen, um diese vermeidbaren Fehler zu vermeiden, erfahren Sie hier.

In einer Betriebsratssitzung trifft der Betriebsrat seine Entscheidungen per Beschluss. Damit ein Beschluss wirksam ist, muss die Betriebsratssitzung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Was Sie genau beachten müssen, erfahren Sie hier.

Es findet eine Betriebsratssitzung statt

Arten von Betriebsratssitzungen

Betriebsratssitzungen lassen sich je nach Anlass in zwei Arten unterteilen: ordentliche und außerordentliche Betriebsratssitzungen. Bis auf die allererste Sitzung eines neu gewählten Betriebsrates (konstituierende Sitzung), welche durch den Wahlvorstand einberufen wird, werden sämtliche Betriebsratssitzungen durch den Vorsitzenden einberufen. Auf dieser ersten konstituierenden Sitzung wird vor allem der Vorsitzende und dessen Vertretung gewählt.

Ordentliche Betriebsratssitzungen finden danach in regelmäßigen Abständen (z.B. einmal pro Woche) statt. Dabei ist eine bestimmte Häufigkeit nicht vorgegeben. Vielmehr setzt der/die Betriebsratsvorsitzende die Häufigkeit der Sitzungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Hierbei richtet sich das Ermessen insbesondere nach dem Umfang der tatsächlich anfallenden und zu erledigenden Aufgaben.

Außerordentliche Sitzungen finden dagegen aufgrund eines bestimmten Ereignisses zusätzlich zu den ordentlichen BR-Sitzungen statt. Die Notwendigkeit für eine außerordentliche Sitzung ergibt sich beispielsweise, wenn der Betriebsrat in einer besonders eilbedürftigen Angelegenheit tätig werden muss.

Ausnahmsweise hat der Vorsitzende eine Betriebsratssitzung einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. Hierbei ist dringend zu beachten, dass es sich um einen formlosen Antrag handelt. Es genügt, dass ein konkreter Tagesordnungspunkt benannt wird und verhandelt werden soll (§ 29 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz).

Zeitpunkt der Betriebsratssitzung

Die Sitzungen des BR finden in der Regel während der Arbeitszeit statt (§ 30 Satz 1 BetrVG). Der Zeitpunkt sollte so gewählt werden, dass möglichst viele BR-Mitglieder während ihrer regulären Arbeitszeit daran teilnehmen können.

Bei der Terminauswahl muss der Betriebsrat auch die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen (§ 30 Satz 2 BetrVG), die der Durchführung einer BR-Sitzung zwingend entgegenstehen können. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt allerdings so zu wählen, dass möglichst viele Betriebsratsmitglieder in ihrer regelmäßigen Arbeitszeit daran teilnehmen können. Lediglich betriebliche Interessen oder Bedürfnisse führen nicht dazu, dass der Betriebsrat eine Sitzung nicht zu dem geplanten Zeitpunkt durchführen darf. Führt der Betriebsrat eine Sitzung ohne Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten durch, wirkt sich dies jedoch nicht auf die Wirksamkeit der in der jeweiligen Sitzung gefassten Beschlüsse aus.

Wie oft finden Betriebsratssitzungen statt?

Das BetrVG enthält zur Häufigkeit der Sitzungen keine Regelungen. Wie oft Betriebsratssitzungen stattfinden, kann der Betriebsrat bzw. der Betriebsratsvorsitzende eigenmächtig entscheiden. Generell sollten die Sitzungen so oft einberufen werden, wie es zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Hierbei steht dem Betriebsrat ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die Häufigkeit der Sitzungen kann darüber hinaus auch in der Geschäftsordnung oder durch einen Betriebsratsbeschluss festgelegt werden. Empfehlenswert ist die Festlegung regelmäßiger Sitzungstermine, da dies die Organisation erleichtert und sich der Arbeitgeber sowie die Belegschaft auf die Abwesenheit der BR-Mitglieder einstellen können. Sind größere Problempunkte zu besprechen, wie Betriebsänderungen oder Massenentlassungen, können auch außerordentliche Sitzungen in einem kürzeren Abstand zueinander einberufen werden.

Information des Arbeitgebers

Vor jeder BR-Sitzung ist der Arbeitgeber nach § 30 Satz 3 BetrVG über den Zeitpunkt der Sitzung zu informieren. Dadurch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit sich auf die Abwesenheit der BR-Mitglieder von ihrem Arbeitsplatz einzustellen. Die Einberufung der Sitzung Bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Auch muss dem Arbeitgeber nicht die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung mitgeteilt werden.

Es steht dem Betriebsrat allerdings frei, den Arbeitgeber zu einer Sitzung oder zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einzuladen. Sobald der Arbeitgeber eingeladen wird, ist er verpflichtet, an dieser Sitzung teilzunehmen. Hier kann er sich allenfalls von einem sachkundigen Arbeitnehmer oder einer kompetenten Führungskraft vertreten lassen. Auf einer solchen Sitzung hat der Arbeitgeber ein Rederecht, das Hausrecht verbleibt beim Betriebsrat. Bei der konkreten Abstimmung hat der Arbeitgeber kein Anwesenheitsrecht.

Einladung zur Betriebsratssitzung

Gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsratsvorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung zu laden.

Hierbei sind dringend folgende Voraussetzungen zu beachten (BAG, Urteil vom 28.4.1988, Aktenzeichen AZR 495/86):

  • einzuladen sind die Mitglieder des Betriebsrats, einschließlich zu laden der Ersatzmitglieder
  • diese sind „rechtzeitig“ einzuladen
  • ihnen ist die Tagesordnung ebenfalls „rechtzeitig“ mitzuteilen

Die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates hängt davon ab, dass dieser diese zwingenden Voraussetzungen bei der Durchführung der Betriebsratssitzung eingehalten hat.

Der Betriebsratsvorsitzende hat alle Teilnehmer der Sitzung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zur ordnungsgemäßen Sitzung zu laden. Sinn und Zweck dieser Voraussetzung ist, dass sich das Betriebsratsmitglied auf seinen Sitzungsteilnahme vorbereiten und seine Arbeit organisieren kann. Auch der Arbeitgeber soll die Möglichkeit haben, eine Vertretung zu organisieren.

Finden die Sitzungen regemäßig zu einer bestimmten festgelegten Zeit statt, ist eine gesonderte Einladung der Teilnehmer nicht erforderlich. Grundsätzlich notwendig ist jedoch die rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung.

Für die Ladung gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Der Betriebsrat hat jedoch die Möglichkeit in seiner Geschäftsordnung eine bestimmte Form der Einladung festzulegen. Empfehlenswert ist stets die schriftliche Form der Einladung, damit im Streitfall die ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung nachgewiesen werden kann.

Entscheidungen des Betriebsrats durch Beschlüsse können nur während einer ordnungsgemäßen Sitzung getroffen werden. Bei „Monatsgesprächen” nach § 74 Abs. 1 BetrVG mit dem Arbeitgeber dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Auch ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren unzulässig.

Wer lädt ein?

Zu den Sitzungen des Betriebsrats lädt der Betriebsratsvorsitzende ein. Ist dieser verhindert, werden die Sitzungen vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Andere Mitglieder des Betriebsrats sind grundsätzlich nicht dazu berechtigt zu Sitzungen einzuladen.

Wann wird zur Sitzung eingeladen?

Der Betriebsratsvorsitzende hat eine BR-Sitzung einzuberufen, wenn

Wer wird eingeladen?

Es ist grundlegend zu beachten, dass die Sitzungen des Betriebsrates nicht-öffentlich (§ 30 Satz 4 Betriebsverfassungsgesetz) sind und nur die im Gesetz ausdrücklich erwähnten Personen teilnehmen dürfen.

  • Die Schwerbehindertenvertretung kann nach § 32 BetrVG und § 178 Abs. 4 SGB IX an allen BR-Sitzungen beratend teilnehmen. Entsprechend ist sie unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu laden. Dies gilt auch für Monatsgespräche nach § 74 Abs. 1 BetrVG .
  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen BR-Sitzungen einen Vertreter entsenden ( § 67 Abs. 1 BetrVG ). Im Gegensatz zur Schwerbehindertenvertretung, die kein Stimmrecht hat, hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden betreffen, Stimmrecht nach § 67 Abs. 2 BetrVG. In diesen Fällen sind alle Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
  • Nach § 31 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder einen Vertreter der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft(en) einzuladen. Dieser kann somit beratend an einer BR-Sitzung teilnehmen. Der Arbeitgeber kann dem Gewerkschaftsbeauftragten das Betreten des Betriebes zum Zwecke der Teilnahme an der BR-Sitzung, zu der er geladen ist, nicht verweigern.
  • Bei Erforderlichkeit und nach näherer Absprache mit dem Arbeitgeber können sonstige Personen z.B. technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft oder Gesamtbetriebsratsmitglieder zu einer BR-Sitzung geladen werden.

Teilnehmen können auch:

Wann ist ein Ersatzmitglied zu laden?

Ist ein reguläres Betriebsratsmitglied von der Teilnahme an der BR-Sitzung verhindert, muss nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG das zuständige Ersatzmitglied geladen werden. Hierbei wird allerdings die tatsächliche Verhinderung des BR-Mitglieds vorausgesetzt. Das heißt eine Verhindung in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das BR-Mitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht an der Sitzung teilnehmen kann.

Verhinderungsgründe

Tatsächliche Gründe stellen beispielsweise Urlaub, Krankheit, Elternzeit oder Dienstreisen dar. Auch wichtige Familienfeiern, Erkrankungen von Angehörigen oder einmalige gesellschaftliche Ereignisse können es einem Betriebsratsmitglied unzumutbar machen, an einer Sitzung teilzunehmen. Hierbei handelt es sich allerdings um besondere Ausnahmen, die in jedem Einzelfall geprüft werden müssen.

Bei einer beruflichen Verhinderung liegt nur sehr selten ein erheblicher Verhinderungsgrund vor. Es handelt sich um einen solchen, wenn es dem Betriebsratsmitglied nicht zuzumuten ist, seiner Arbeit fernzubleiben, um an der Betriebsratssitzung teilzunehmen. Hierbei ist es Aufgabe des Arbeitgebers für Vertretung zu sorgen und die Termine und die Arbeit an sich so einzurichten, dass dem Betriebsratsmitglied die Sitzung Teilnahme möglich ist.

Die Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz hat vor der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten grundsätzlich Vorrang (§ 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz). Hier muss also im Einzelfall eine Prüfung vorgenommen werden. Grundsätzlich können betriebliche Belange zu einem Verhinderungsgrund führen.

Aus rechtlichen Gründen ist ein BR-Mitglied verhindert, wenn es von einem Beschluss, welcher der Betriebsrat in der jeweiligen Sitzung trifft, persönlich und unmittelbar betroffen ist. In diesem Fall darf das betroffene Mitglied weder an der vorausgehenden Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen.

Liegt kein tatsächlicher Verhinderungsgrund vor, darf anstelle des regulären Mitglieds kein Ersatzmitglied geladen werden. Dies gilt auch für ein unentschuldigtes Fehlen eines regulären BR-Mitglieds.

Was muss bei der Einladung noch beachtet werden?

Der Betriebsratsvorsitzende hat alle Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig zu laden. Rechtzeitig heißt, die Eingeladenen müssen genug Zeit zur Vorbereitung haben und zur eigenen Meinungsbildung gelangen können.

Sind Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert, z.B. durch Krankheit oder Urlaub, so ist gem. § 25 Abs. 1 BetrVG das als nächstes nachrückende Ersatzmitglied zu laden. Unterlässt der Betriebsratsvorsitzende dies, sind die Beschlüsse des Betriebsrates unwirksam (vgl. Fitting § 33, Rn. 23, 28. Auflage). Ausnahmen gelten für den Fall, in dem der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes nichts wusste und eine (kurzfristige) Ladung des Ersatzmitgliedes nicht möglich war.

Darf der Arbeitgeber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen?

Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber kein Anrecht auf Teilnahme an einer BR-Sitzung. Hat er gem. § 29 Abs. 4 BetrVG die Einberufung einer Sitzung beantragt, so wird er mindestens zu den von ihm beantragten Beratungsgegenständen (Tagesordnungspunkten) eingeladen. Des Weiteren nimmt der Arbeitgeber auf ausdrückliche Einladung des Betriebsratsvorsitzenden an der Sitzung teil. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der Arbeitgeber selbst zur Teilnahme verpflichtet, kann sich aber durch Mitarbeiter, die über Fachkenntnis verfügen, vertreten lassen.

Tagesordnung

Eine ordnungsgemäße Einladung und rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung, am besten gleichzeitig, sind unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung.

Der Inhalt der Tagesordnungspunkte ist so konkret wie möglich anzugeben. Pauschale Angaben, wie z.B. „Verschiedenes” oder „personelle Einzelmaßnahmen” reichen nicht aus. Durch die Tagesordnung muss den eingeladenen Betriebsratsmitgliedern ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich ordnungsgemäß vorbereiten zu können. Eine Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung ist während der Sitzung möglich. Allerdings bedarf dies eines Mehrheitsbeschlusses. Die Ansicht, dass ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei, kann der allgemeinen Praxis nicht mehr Rechnung tragen.

Welche Punkte kommen auf die Tagesordnung?

Für die Aufstellung der Tagesordnung ist der Betriebsratsvorsitzende zuständig. Die BR-Mitglieder können beantragen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung kommt. Beantragt mindestens ein Viertel des Betriebsrats die Berücksichtigung eines Punkts, ist der Betriebsratsvorsitzende verpflichtet, den Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Darüber hinaus kann auch der Arbeitgeber verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Außerdem können die JAV und die SBV beantragen, dass Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Arbeitsnehmer und Auszubildenden bzw. die schwerbehinderten Arbeitnehmer betroffen, mit auf die Tagesordnung genommen werden.

Auch Arbeitnehmer haben die Möglichkeit ein Thema für Beratung für die Betriebsratssitzung vorzuschlagen. Wird der Vorschlag von mindestens 5 Prozent der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, ist der Betriebsrat verpflichtet, dieses auf die Tagesordnung zu setzen (§ 86a BetrVG).

Nachträgliche Änderung des Tagesordnung

Auch nach der Mitteilung der Tagesordnung an die Betriebsratsmitglieder, kann diese noch geändert oder ergänzt werden. Möglich ist dies sowohl im Vorfeld der Sitzung als auch noch während der Betriebsratssitzung. Die Voraussetzung für eine Änderung der Tagesordnung ist, dass

  • die Ladung der BR-Mitglieder zur Sitzung rechtzeitig erfolgt ist
  • der Betriebsrat beschlussfähig ist
  • die anwesenden BR-Mitglieder die Änderung der Tagesordnung einstimmig beschließen.

Ablauf der Betriebsratssitzung

Leitung der Sitzung

Die Leitung der Betriebsratssitzung übernimmt der Betriebsratsvorsitzende. Ist dieser verhindert, ist der stellvertretende Vorsitzende für die Leitung verantwortlich.

Unter die Sitzungsleitung fällt insbesondere:

  • Eröffnung und Schließung der Betriebsratssitzung
  • Worterteilung und -entzug
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Leitung der Abstimmungen
  • Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Beginn

Die Sitzung beginnt zunächst mit der Begrüßung der Teilnehmer und der Eröffnung der Sitzung durch den Betriebsratsvorsitzenden.

Weiterer Ablauf

Der weitere Ablauf der Sitzung richtet sich nach der Tagesordnung. So wird jeder Tagesordnungspunkt einzeln abgearbeitet. Dazu erteilt der Sitzungsleiter den anwesenden BR-Mitgliedern das Wort und kann es ihnen bei Notwendigkeit auch wieder entziehen. Darüber hinaus leitet er die Abstimmungen und stellt die Abstimmungsergebnisse fest.

Ende

Wurde die Tagesordnung vollständig diskutiert und die notwendigen Beschlüsse getroffen, wird die Sitzung durch den Sitzungsleiter geschlossen.

Betriebsratssitzung per Videokonferenz?

Können Betriebsratssitzungen auch via Skype oder ähnlichen Tools als Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden?

Abweichend vom Grundsatz der Präsenzsitzung kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung gemäß § 30 Abs. 2 BetrVG auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  • die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  • nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  • sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

Weitere wichtige Punkte zur Sitzung

Der Betriebsrat sollte über eine „Betriebsratsurlaubsplanung“ verfügen, aus der hervorgeht, zu welchen Zeiten Ersatzmitglieder geladen werden müssen. Das Gleiche gilt für sonstige Abwesenheitszeiten, z.B. Seminare. Ausnahme sind krankheitsbedingte Fehlzeiten. Bei der Festlegung regelmäßiger Sitzungen sollte dies auf jeden Fall den zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden, damit sich diese rechtzeitig um Vertretungsregelungen bemühen können. Zum Zeitpunkt der BR-Sitzung verhinderte Betriebs- oder Ersatzmitglieder haben sich rechtzeitig beim Betriebsratsvorsitzenden abzumelden, damit dieser weitere Ersatzmitglieder laden kann.

Soweit Streit über Teilnahmerechte an der Sitzung oder die Wirksamkeit von gefassten Beschlüssen besteht, kann darüber im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 80 Arbeitsgerichtsgesetz gestritten werden. Eingeleitet werden können solche Verfahren sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem Betriebsrat als Gremium.

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Autor: Aytug Tuncel

Herr Aytug Tuncel ist seit 2004 zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2011) mit Kanzleisitz in Kiel. Seit 2007 ist Herr Rechtsanwalt Tuncel auch als Referent für Betriebsratsschulungen tätig. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt neben dem Vertragsrecht insbesondere in der bundesweiten Betreuung und Beratung von Betriebsräten. Hierzu gehört neben der Beratung auch die Vertretung in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und in Verfahren vor der Einigungsstelle. Neben der Mitbestimmung nach dem BetrVG liegt ein weiterer Fokus in der Beratung der Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten (Mitbestimmungsgesetz).
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