Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt |
Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG |
Inhalt
Unterrichtung für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Informationen (unter Beachtung der betrieblichen Situation sowie der Notwendigkeit)
Bei Vermittlung von Grundkenntnissen
Erforderlichkeit grundsätzlich gegeben
Bei Unterrichtung spezieller Kenntnisse ist die Notwendigkeit zu begründen
Dauer / Zeitpunkt
keine konkrete Dauer, Erforderlichkeit maßgebend
Termin unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten bestimmen
Teilnehmer
Grundsätzlich jedes Mitglied des Betriebsrats, außer die vermittelten Kenntnisse sind im Betriebsrat schon vorhanden
Ersatzmitglieder dürfen auch eine Schulung besuchen, sofern Sie regelmäßig in den Betriebsrat nachrücken
Arbeitgeber rechtzeitig informieren
Mitteilung des Schulungsteilnehmers, Datum, Ort, Dauer, Thema (Begründung)
Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen
Missachtet der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten (=zeitliche Lage), kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen
Arbeitgeber übernimmt Kosten (Grundlage § 40 BetrVG)
Betriebsrat muss Beschluss fassen
Kostenaspekt kein Grund den günstigsten Anbieter zu wählen
Kostenarten (Übernachtungs-, Verpflegungs-, Reise- und evtl. Stornokosten
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Schulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG |
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