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Freistellung Betriebsrat: Anspruch, Staffel und Verfahren nach § 38 BetrVG

8 Minuten Lesezeit
28.01.2019

Kurzfassung:

Jedes Betriebsratsmitglied hat nach § 37 Abs. 2 BetrVG Anspruch darauf, für erforderliche Betriebsratsarbeit ohne Lohnminderung von der beruflichen Tätigkeit befreit zu werden. Ab 200 Beschäftigten kommt nach § 38 BetrVG die dauerhafte Vollfreistellung einzelner Mitglieder hinzu, gestaffelt nach Betriebsgröße. Der Arbeitgeber muss der einzelnen Befreiung nicht zustimmen, kann sie aber bei Streit über die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG prüfen lassen. Die freizustellenden Mitglieder wählt der Betriebsrat in geheimer Wahl.

Eine Ampel zeigt symbolisch die Freistellung des Betriebsrats.

Als Betriebsrat brauchen Sie Zeit für Ihr Amt, und zwar während der bezahlten Arbeitszeit. Genau das sichert die Freistellung des Betriebsrats: Sie regelt, wann Sie Ihre Arbeit für Sitzungen, Gespräche und Sprechstunden verlassen dürfen und wann ein Mitglied dauerhaft nur noch Betriebsratsarbeit macht. Dieser Artikel zeigt Ihnen die Voraussetzungen, die Staffel nach Unternehmensgröße und das Verfahren Schritt für Schritt.

Der Anspruch nach § 37 und § 38 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz kennt zwei Wege der Freistellung, und die Unterscheidung ist der Schlüssel zum ganzen Thema.

Die anlassbezogene Befreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG gilt in jedem Betrieb mit Betriebsrat, unabhängig von der Größe. Sie greift immer dann, wenn eine konkrete Aufgabe ansteht: eine Sitzung, eine Sprechstunde, ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Die Abgrenzung zur einzelfallbezogenen Arbeitsbefreiung läuft hier fließend, gemeint ist dasselbe Prinzip: Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Pflicht.

So sichert der Freistellungsanspruch die laufende Arbeit des Gremiums, ohne dass Sie um jede Stunde ringen müssen. Die dauerhafte Freistellung nach § 38 BetrVG gibt es erst ab 200 Beschäftigten. Dann ist mindestens ein Mitglied für die gesamte Amtszeit ausschließlich als Betriebsrat tätig. Diese Vollfreistellung ist die Grundlage für kontinuierliche Gremienarbeit und für eine wirksame Mitbestimmung im größeren Betrieb.

Kann der Arbeitgeber die Freistellung verweigern?

Nein, eine grundsätzliche Verweigerung ist nicht möglich. Die anlassbezogene Befreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG entsteht kraft Gesetzes, sobald die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Sie brauchen dafür keine Zustimmung des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber darf im Einzelfall nur einwenden, dass eine konkrete Tätigkeit nicht erforderlich war. Bei den dauerhaften Freistellungen nach § 38 BetrVG kann er innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG anrufen, wenn er eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar hält. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung. Bleibt der Arbeitgeber bei einer unberechtigten Blockade, entscheidet das Arbeitsgericht.

Praxisbeispiel: Ein Arbeitgeber weigert sich, ein Mitglied für eine Betriebsratssitzung freizustellen, weil gerade ein Großauftrag läuft. Die Sitzung ist eine Kernaufgabe des Gremiums und damit erforderlich. Das Mitglied darf teilnehmen, der Lohn läuft weiter.

Wie viele Betriebsräte werden freigestellt?

Ab 200 Beschäftigten schreibt § 38 Abs. 1 BetrVG eine Mindestzahl vor. Sie steigt mit der Betriebsgröße:

Beschäftigte im BetriebFreizustellende Betriebsratsmitglieder
200 bis 5001
501 bis 9002
901 bis 1.5003
1.501 bis 2.0004
2.001 bis 3.0005
3.001 bis 4.0006
4.001 bis 5.0007
5.001 bis 6.0008

Die Staffel läuft in gleicher Schrittweite weiter bis zu 12 freizustellenden Mitgliedern bei 9.001 bis 10.000 Beschäftigten. In noch größeren Betrieben kommt für je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte ein Mitglied hinzu. Die Zahlen sind Mindestwerte. Durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag lässt sich mehr vereinbaren.

Wichtig für die Berechnung: Es zählen alle in der Regel Beschäftigten, Teilzeitkräfte also auch. Leiharbeitnehmer rechnet man nach § 14 Abs. 2 AÜG mit, wenn sie regelmäßig im Betrieb eingesetzt sind. So kann der Betriebsrat eine Freistellung schon dann verlangen, wenn die Schwelle rechnerisch erreicht ist, auch wenn viele Stellen geteilt sind.

Praxisbeispiel: Ein Betrieb hat 260 Beschäftigte, davon 40 in Teilzeit. Alle zählen nach Köpfen, die Schwelle von 200 ist klar überschritten. Der Betriebsrat hat Anspruch auf eine Vollfreistellung.

Voll- oder Teilfreistellung: Umfang und Aufteilung

Die Staffel nennt bei den freizustellenden Betriebsratsmitgliedern "ganze" Personen, der Betriebsrat muss sie aber nicht auf einzelne Köpfe verteilen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG darf er den Freistellungsanspruch aufteilen. Aus einer vollen Freistellung werden dann mehrere Teilfreistellungen, solange das Gesamtvolumen die Staffel nicht überschreitet.

Praxisbeispiel: Einem neunköpfigen Gremium steht eine Vollfreistellung zu. Es teilt diese in eine halbe, eine 30-Prozent- und eine 20-Prozent-Stelle auf, damit drei Mitglieder Erfahrung sammeln und die Vertretung bei Urlaub gesichert ist.

Für teilzeitbeschäftigte Mitglieder gelten dieselben Regeln wie für Vollzeitkräfte. Leistet ein halbtagsbeschäftigtes Mitglied Betriebsratsarbeit außerhalb seiner regulären Arbeitszeit, etwa nachmittags bei einer Sitzung, hat es nach § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich. Lässt sich dieser betriebsbedingt nicht innerhalb eines Monats gewähren, wird daraus ein Geldanspruch.

Ein freigestelltes Mitglied kann seine Arbeitszeit auch dauerhaft ändern. Eine Reduzierung nach § 8 TzBfG ist möglich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Eine Verlängerung nach § 9 TzBfG muss der Arbeitgeber bei einem freien Arbeitsplatz und gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, sonst läge eine unzulässige Benachteiligung nach § 78 BetrVG vor.

Wer wird freigestellt? Die Wahl im Betriebsrat

Über die Personen entscheidet nicht der Arbeitgeber, sondern der Betriebsrat selbst. Vor der Wahl berät er sich mit dem Arbeitgeber (§ 38 Abs. 2 BetrVG), damit dieser betriebliche Bedenken vorbringen kann. Diese Beratung ist Pflicht, ihr Fehlen kann die Wahl anfechtbar machen.

Anschließend wählt der Betriebsrat die freizustellenden Mitglieder in geheimer Wahl mit Stimmzetteln. Stehen mehrere Wahlvorschläge zur Wahl, gilt Verhältniswahl, sonst Mehrheitswahl. Jedes Mitglied kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Ergebnis anfechten. Die Vollfreistellung setzt außerdem das Einverständnis der betroffenen Person voraus, niemand wird gegen seinen Willen freigestellt.

Praxisbeispiel: Ein Gremium vergisst die Beratung mit dem Arbeitgeber und wählt sofort. Ein Mitglied ficht die Wahl fristgerecht an, die Freistellungswahl muss wiederholt werden. Der Formfehler kostet Wochen.

Rechte und Pflichten während der Freistellung

Freigestellte bleiben Arbeitnehmer des Betriebs, nur die Arbeitspflicht ruht. Daraus folgen klare Regeln für den Alltag.

  • Ab- und Rückmeldung: Vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes melden Sie sich beim Vorgesetzten ab, mit voraussichtlicher Dauer. Nach der Rückkehr melden Sie sich zurück. Gründe oder Tagesordnungen müssen Sie nicht nennen.
  • Arbeitszeit und Zeiterfassung: Vollfreigestellte halten die betriebsübliche Arbeitszeit ein und nehmen an der elektronischen Zeiterfassung teil. Bei Gleitzeit oder Schicht teilen sie ihre Betriebsratsarbeit selbst sinnvoll ein.
  • Entgelt und Dienstwagen: Es gilt das Lohnausfallprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Sie erhalten das Entgelt inklusive Zulagen, das Sie ohne Freistellung verdient hätten. Ein privat nutzbarer Dienstwagen bleibt erhalten.
  • Schutz nach dem Amt: Das Entgelt darf bis zu einem Jahr nach Amtsende nicht schlechter sein als das vergleichbarer Kollegen (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Zusätzlich haben sie Anspruch, eine versäumte berufliche Entwicklung nachzuholen (§ 38 Abs. 4 BetrVG).

Für die genaue Ausstattung Ihres Amtes lohnt der Blick auf Kosten und Sachaufwand, die der Arbeitgeber ebenfalls trägt.

Freistellung beantragen und beschließen: Schritt für Schritt

Bei der anlassbezogenen Befreiung genügt die Abmeldung. Für eine dauerhafte Freistellung nach § 38 BetrVG oder bei Streit gehen Sie strukturiert vor:

  1. Anlass prüfen: Ist die Betriebsratsarbeit erforderlich, oder greift die Staffel nach § 38 BetrVG?
  2. Beratung mit dem Arbeitgeber ansetzen und dokumentieren.
  3. In der Sitzung Beschluss fassen und die freizustellenden Mitglieder geheim wählen.
  4. Ergebnis dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
  5. Bei Ablehnung die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG anrufen.
  6. Bleibt die Einigung aus, das Arbeitsgericht anrufen.

Damit der Betriebsrat die Freistellung rechtssicher beschließt, nutzen Sie für die Beschlussfassung am besten eine geprüfte Vorlage.

DOWNLOAD: Musterbeschluss des Betriebsrats über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds

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Häufige Fragen zur Freistellung des Betriebsrats

Muss der Betriebsrat über eine Freistellung informiert werden?

Über die dauerhaften Freistellungen entscheidet der Betriebsrat selbst und wählt die Personen. Bei der anlassbezogenen Befreiung genügt die Abmeldung des einzelnen Mitglieds beim Vorgesetzten.

Muss der Betriebsrat bei einer Freistellung zustimmen?

Für die anlassbezogene Befreiung ist keine Zustimmung nötig, sie entsteht kraft Gesetzes. Die dauerhaften Freistellungen nach § 38 BetrVG beschließt und wählt der Betriebsrat als Gremium.

Kann der Betriebsrat auf die Freistellung verzichten?

Ja. Die Vollfreistellung setzt Freiwilligkeit voraus. Ein Mitglied kann sein Einverständnis jederzeit widerrufen, dann rückt eine andere Person nach.

Wie viel Freistellung steht dem Betriebsrat zu?

Bis 199 Beschäftigte gibt es keine feste Stundenzahl, sondern die anlassbezogene Befreiung nach Bedarf. Ab 200 Beschäftigten greift die Staffel nach § 38 BetrVG mit mindestens einer Vollfreistellung.

Wer entscheidet über die Freistellung im Betriebsrat?

Die freizustellenden Mitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat in geheimer Wahl bestimmt. Der Betriebsratsvorsitzende leitet die Wahl.

Wann endet die Freistellung im Betriebsrat?

In der Regel mit dem Ende der Amtszeit. Ein Mitglied kann die Freistellung vorzeitig beenden, und der Betriebsrat kann sie durch Beschluss wieder entziehen.

Gilt die Freistellung auch für Teilzeitkräfte?

Ja. Für teilzeitbeschäftigte Mitglieder gelten dieselben Regeln. Arbeit außerhalb der eigenen Arbeitszeit gleicht der Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG aus.

Behält ein freigestelltes Mitglied seinen Dienstwagen?

Ja, wenn der Wagen vor der Freistellung auch privat genutzt werden durfte. Die private Nutzung ist Teil des Arbeitsentgelts und bleibt bestehen.

Zählen Leiharbeitnehmer bei der Staffel mit?

Ja, nach § 14 Abs. 2 AÜG, sofern sie regelmäßig im Betrieb beschäftigt sind. Das kann über die Schwelle von 200 Beschäftigten entscheiden.

Was passiert beruflich nach dem Ende der Freistellung?

Der Arbeitgeber muss Ihnen Gelegenheit geben, eine versäumte berufliche Entwicklung innerhalb eines Jahres nachzuholen (§ 38 Abs. 4 BetrVG). Ihr Entgelt ist im selben Zeitraum geschützt.

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