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Betriebsratsbüro

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Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäfte Räumlichkeiten für ein Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört z.B. auch eine büromäßige Ausstattung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen.

Interessante Informationen zum Thema Betriebsratsbüro lesen Sie hier.

Betriebsratsmitglied sitzt am Schreibtisch im Betriebsratsbüro

Räumlichkeiten für das BR-Büro

Ob der Arbeitgeber über einen geeigneten Raum für das Betriebsratsbüro verfügt, ist hierbei unerheblich. Ist auf dem Betriebsgelände kein geeigneter Raum vorhanden, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob er durch Umbaumaßnahmen einen Betriebsratsraum schaffen oder ein anderweitig genutztes Zimmer und dessen bisherige Funktionen auslagern kann. Die Größe des Raums orientiert sich an der Anzahl der Gremiumsmitglieder.

Die Räumlichkeiten müssen dabei stets funktionsgerecht sein. Das heißt, dass die Räumlichkeiten beheizbar, beleuchtet und mit dem erforderlichen Mobiliar verstehen sein müssen. Darüber hinaus muss der Raum grundsätzlich verschließbar sein.

Das Hausrecht für das Betriebsratsbüro liegt insoweit beim Betriebsrat, wie es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat beim Arbeitgeber beantragen, dass das BR-Büro mit einem Sicherheitsschloss versehen wird, dass nicht Teil der allgemeinen Hausschließanlage ist.

Sind die Räume des BR-Büros nicht für das Abhalten von Sitzungen geeignet, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch einen eigenen Sitzungsraum bereitzustellen. Dabei kann es sich um einen beliebigen Raum im Unternehmen handeln, der jedoch groß genug sein muss, dass alle BR-Mitglieder und eine übliche Anzahl an Gästen ausreichend Platz haben. Darüber hinaus muss der Raum sowohl optisch als auch akustisch abgeschirmt sein.

Büroausstattung

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat mindestens die Büroausstattung zur Verfügung stellen, mit der auch vergleichbare Büros ausgestattet sind. Will der Betriebsrat in seinem Sekretariat eigenes Personal beschäftigen, muss er den Bedarf hierfür für den Arbeitgeber ausführlich begründen.

Zur angemessenen Büroausstattung gehört unter anderem:

  • Schreibtische mit üblicher Büroausstattung
  • Bürostühle sowie Bestuhlung für Besprechungen
  • Einen abschließbaren Schrank
  • Angemessene Beleuchtung, Belüftung und Klimatisierung
  • Eine eigene Telefonleitung
  • Material für die Erledigung der BR-Arbeit
  • Ausstattung eines Sitzungsraums

Kommunikationstechnik

Darüber hinaus gehören zur Ausstattung des BR-Büros Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Möglichkeit der Information der Beschäftigten über das betriebsinterne Internet.

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