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Headsets – ein Fall der Mitbestimmung?

BAG Erfurt, AZ. 1 ABR 16/23, vom 15.07.2024

Der Fall

Ein Bekleidungsunternehmen führte in seinen Filialen Headsets ein, mit denen sich alle Mitarbeiter einer Filiale gegenseitig hören konnten – auch die Vorgesetzten. Die Geräte wurden nicht personalisiert vergeben, sondern morgens frei gewählt. Eine technische Aufzeichnung der Gespräche war nicht möglich. Dennoch stellte sich die Frage: Löst die Nutzung dieser Headsets das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus?

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied: Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift bereits dann, wenn durch eine technische Einrichtung ein Überwachungsdruck entsteht. Es reicht aus, dass Vorgesetzte Gespräche mithören können, selbst ohne Aufzeichnung. Auch nicht-personalisierte Headsets unterliegen der Mitbestimmung, da Mitarbeiter an ihrer Stimme oder am Gesprächsinhalt erkannt werden können.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Betriebsräte sollten bei der Einführung neuer Kommunikationssysteme genau prüfen, ob ein Überwachungsdruck entsteht. Auch nicht-personalisierte Technik kann mitbestimmungspflichtig sein. Zudem ist zu klären, ob der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Das BAG hat deutlich gemacht: Entscheidend ist nicht die technische Aufzeichnung, sondern die wahrgenommene Kontrollmöglichkeit.

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