Arbeitnehmer unter Verdacht: Krankfeiern im Urlaub
BAG, Az. 5 AZR 284/24, vom 14.01.2025
Der Fall:
Ein Lagerarbeiter meldete sich während eines Urlaubs in Tunesien krank und legte eine dort ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese attestierte ihm eine 24-tägige Ruhezeit mit Reiseverbot. Bereits einen Tag nach der Diagnose buchte er jedoch ein Fährticket für seine Rückreise nach Deutschland, die er vor Ablauf der Krankschreibung antrat. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung, da er den Beweiswert der Bescheinigung anzweifelte. Der Arbeitnehmer klagte und erhielt vor dem LAG München Recht.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des LAG auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Es stellte klar, dass aus einer ausländischen AU-Bescheinigung grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie aus einer deutschen resultiert. Allerdings könne dieser durch eine Gesamtwürdigung der Umstände erschüttert werden. Die Buchung der Rückreise trotz verordnetem Reiseverbot sowie frühere Krankmeldungen unmittelbar nach Urlauben seien Indizien für Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit. Daher müsse der Arbeitnehmer nun konkret beweisen, dass er tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Das BAG-Urteil stärkt das Recht des Arbeitgebers, den Beweiswert von AU-Bescheinigungen anzuzweifeln, wenn konkrete Umstände dies rechtfertigen. Für Sie als Betriebsrat bedeutet das, verstärkt auf den Schutz der Beschäftigten zu achten, damit Krankschreibungen nicht willkürlich infrage gestellt werden. Zudem können Sie klare betriebliche Regelungen zur AU-Prüfung verhandeln und auf eine gesundheitsfördernde Unternehmenskultur hinwirken, um Präsentismus zu vermeiden.